Eltern sind für ihre Kinder unterhaltspflichtig. Allerdings greifen die Vorgaben des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch in die andere Richtung.
Angenommen, ein Elternteil muss in einem Heim untergebracht werden, seine finanzielle Mittel reichen aber nicht aus. Kinder können dann zum Unterhalt herangezogen werden, die Kosten sind in der Steuer abzugsfähig.
Allgemeines zum Unterhalt an Eltern im Steuerrecht
Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht verschiedene Regelungen hinsichtlich des Abzugs von Unterhalt in der Steuererklärung geschaffen.
Dazu gehört die getrennte Berücksichtigung von Unterhalt an Eltern wegen Krankheit oder aus anderen Gründen.
Unterhalt für Eltern im Krankheitsfall
Muss ein Elternteil aufgrund einer Erkrankung betreut werden und reicht dessen Vermögen nicht aus, so greift § 33 EStG. Hier richtet sich die Höhe der innerhalb der Steuererklärung abzugsfähigen Kosten aus dem Unterhalt an Eltern nach den Lebensumständen des Steuerpflichtigen.
Unterhalt an Eltern kann nur abgezogen werden, wenn die persönliche Belastungsgrenze überschritten wird.
Letztere richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Zahl unterhaltspflichtiger eigener Kinder.
Ein Single mit 40.000 Euro Jahreseinkommen muss erst 2.400 Euro aufwenden, bevor der Unterhalt an Eltern berücksichtigt wird. Der Vorteil: Ein Abzug nach § 33 EStG ist in der Höhe nicht begrenzt.
Jetzt kostenlos Informieren.
Elternunterhalt aus anderen Gründen
Ist ein Kind aus anderen Gründen zum Unterhalt an Eltern verpflichtet, sieht die Situation anders aus. In diesem Fall – etwa wegen einer altersbedingten Unterbringung im Heim – greift § 33a EStG.
Hier ist ein Höchstbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen von 8.354 Euro pro Jahr vorgesehen. Das Problem: Sofern das Jahreseinkommen des Unterhaltsempfängers bei mehr als 624 Euro liegt, mindern sich die abzugsfähigen Aufwendungen in der Steuererklärung.
Unterhalt an Eltern in der Steuererklärung
In der Einkommenssteuererklärung werden die Unterhaltszahlungen an Eltern über die „Anlage Unterhalt“ festgehalten. Hier kann es – bei mehreren unterstützten Personen – nötig werden, dem Finanzamt mehrere Anlagen zu übermitteln. Parallel werden die Anlagen auf dem Mantelbogen erfasst.
- Unterhalt an Eltern, der wegen einer Erkrankung zu leisten ist, wird in der Einkommenssteuererklärung an anderer Stelle erfasst – unter den außergewöhnlichen Belastungen.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Unterhaltsrecht »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.