Wer schon lange in einem Unternehmen tätig ist, wird früher oder später ein rundes Dienstjubiläum feiern. Aus Anlass eines solchen Jubiläums kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Jubiläumszuwendung zukommen lassen, um ihn für seine Dienste zu belohnen.
Allerdings ist eine Jubiläumszuwendung nicht steuerfrei, sondern gehört laut Gesetzgeber zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt und ist den Steuerbehörden anzuzeigen. Man muss sie also versteuern.
Inhaltsverzeichnis:
Jubiläumszuwendung und ihre gesetzlichen Vorschriften
Was eine solche Zuwendung ist und wie man steuerlich mit ihr umzugehen hat, wird in verschiedenen Gesetzen vorgegeben. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Lohnsteuer finden sich im § 39b Abs. 3 EStG (Einkommenssteuergesetz). Da die Jubiläumszuwendung aber eine besondere Vergütung für einen gewissen Zeitraum der Unternehmenszugehörigkeit darstellt, greift der § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG mit seiner sogenannten Fünftelregelung.
Auch für die Sozialversicherung ist eine außerordentliche Zuwendung von Bedeutung und wird im § 14 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) beziehungsweise durch den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) geregelt.
Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber bei der steuerlichen Beurteilung und Einordnung zwischen:
- Jubiläumszuwendung anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums (sie ist immer steuerpflichtig)
- Jubiläumszuwendung aus Anlass eines Firmenjubiläums (maximal 110 €)
Letztere ist zwar lohnsteuerpflichtig, aber von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Insofern ist die Zuwendung zum Firmenjubiläum für den Arbeitnehmer vorteilhafter.
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Berechnungsbeispiel für eine Jubiläumszuwendung
Man kann den steuerrelevanten Teil einer Zuwendung nach der sogenannten Fünftelregelung ausrechnen, um an einem Beispiel zu zeigen, wie hoch die einzubehaltenden Steuern sind. Nimmt man einmal an, ein langjähriger Mitarbeiter mit Steuerklasse III und ohne Kinder erhält zu seinem 30. Dienstjubiläum neben seinem Jahresgehalt von 61.500 € eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 8.500 €. Die Fünftelregelung hat die folgende Formel:
anzusetzende Einkommenssteuer = 5 x (ESt(NE + AE/5) - ESt(NE))
Mit ESt ist die tarifliche Einkommensteuer gemeint, NE steht für übriges, zu versteuerndes Einkommen (ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte) und mit AE sind außerordentliche Einkünfte bezeichnet. Auf Basis dieser Formel lässt sich die Steuererleichterung errechnen. Da sich aus einer Jubiläumszuwendung auch eine steuerliche Schlechterstellung ergeben kann, ist der Arbeitgeber von Seiten des Gesetzgebers verpflichtet, stets die günstigere Berechnung zu nutzen.
Gibt es einen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung?
Normalerweise ist eine solche Zuwendung eine vom Arbeitgeber freiwillig erbrachte Leistung. Allerdings können sich für den Arbeitnehmer aus entsprechend formulierten Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen Ansprüche auf eine Jubiläumszuwendung ergeben.
Wurde ein Zuwendungsanspruch im Arbeitsvertrag fixiert, kann der Arbeitgeber diesen Anspruch widerrufen, muss einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt schon im Vertrag ausdrücklich benennen. Ebenfalls kann eine Gesamtzusage von Seiten des Arbeitgebers einen solchen Anspruch nach sich ziehen.
- Egal, welche Basis ein Anspruch hat, es ist stets der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß des allgemeinen Gleichbehandlunggesetzes (AGG) zu beachten. Kein Arbeitnehmer darf besser behandelt und mit wertvolleren Zuwendungen beschenkt werden als ein anderer. Auch dürfen keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften gemacht werden. Im Idealfall gibt es im Unternehmen eine pauschal geregelte Maximalhöhe für eine solche Zuwendung bei einem Jubiläum.
Was ist bei der Jubiläumszuwendung zu beachten?
Zunächst ist es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber darauf achtet, dass sich die Zuwendungen an verschiedene Mitarbeiter im Wert ungefähr die Waage halten. Eine Ungleichbehandlung sorgt für ein schlechtes Betriebsklima.
- Wer von einer Lohnpfändung betroffen ist, muss nicht befürchten, dass die Jubiläumszuwendung gepfändet wird. Sie gilt immer als unpfändbar.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einbehaltung der Lohnsteuer nach EStG »
- Bundesministerium der Justiz: Außerordentliche Zuwendungen nach SvEV »
- Bundesministerium der Justiz: Arbeitsentgelt nach SGB IV »
- Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) »
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