Der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit der Mitte des 20. Jahrhunderts rapide gestiegenen Lebenserwartung ist nicht nur die Zahl von pflegebedürftigen Versicherten gestiegen, sondern auch der Zeitraum, über den hinweg die Pflegebedürftigkeit besteht.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Pflegeversicherung als Pflichtversicherung sowie des Kinderlosenzuschlags auf die Folgen des demographischen Wandels reagiert.

Rechtsgrundlage für den zusätzlichen Beitrag ist § 55 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung

Jedes Kind, das in Deutschland geboren wird, ist ein potenzieller, zukünftiger Steuerzahler, dessen Beiträge auch dazu dienen, die immer weiter steigenden Kosten für die Pflege zu decken. Das bedeutet, dass Familien ohne Kinder indirekt die Sicherstellung dieser Kosten gefährden.

Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber entschieden, dass sich Kinderlose über den Kinderlosenzuschlag an der Deckung der Kosten beteiligen müssen. Durch den Zuschlag sollen also niedrigere Geburtenraten ausgeglichen werden.

Der Kinderlosenzuschlag wird seit dem Jahr 2005 erhoben und gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Laut Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht leisten Eltern einen sogenannten "generativen" Beitrag dazu, dass das in Deutschland verwendete, umlagefinanzierte Sozialversicherungssystem funktioniert.
Ein identischer Beitragssatz für Eltern und Kinderlose sei daher nicht mit der Verfassung vereinbar.

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Kinderlosenzuschlag trotz Kind?

Der Zusatzbeitrag wird von allen Personen über 23 Jahren erhoben, die nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche eine Nichterhebung des Zusatzbeitrages nach sich ziehen. Man muss keinen Kinderlosenzuschlag zahlen, wenn man:

  • vor dem 1. Januar 1940 geboren wurde
  • Arbeitslosengeld II erhält
  • Zivil- oder Wehrdienstleistender ist

Bei allen Personen, die Kinder haben, ist die Erhebung des Zusatzbeitrages unzulässig. Dies gilt allerdings nur, wenn man bei seinem Arbeitgeber, der Krankenkasse oder der zuständigen Rentenversicherung seine Elternschaft nachweisen kann und dies auch explizit tut. Versäumt man diesen Nachweis oder ist nicht im Besitz entsprechender Dokumente, zahlt man den Kinderlosenzuschlag trotz vorhandener Kinder. Solche Dokumente zum Nachweis der Elternschaft können sein:

  • Geburtsurkunde
  • Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibeträgen
  • Sterbeurkunde bei verstorbenen Kindern
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid der Agentur für Arbeit
  • Kontoauszüge als Nachweis für erhaltenes Kindergeld
  • steuerliche Lebensbescheinigung (vom zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Bescheid über den Erhalt von Erziehungsgeld

Welcher Nachweis für eine Elternschaft vom Versicherte zu erbringen ist, wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt und ist dort gegebenenfalls zu erfragen.

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Kinderlosenzuschlag zurückfordern?

Vor allem kurz nach der Einführung gab es zahlreiche Klagen, mit denen Betroffene erreichen wollten, dass ihnen der Zuschlag zurückerstattet wird. Die obersten Instanzen haben entsprechende Klagen abgewiesen. Einzig der Kinderlosenzuschlag bei unfreiwillig Kinderlosen (etwa aufgrund von Unfruchtbarkeit oder Unfall) kann noch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein.

  • Eine Besonderheit ist die sogenannte Stiefelternschaft. Hier wurde vom Gesetzgeber sowie durch entsprechende, höchstrichterliche Gerichtsurteile verfügt, dass Stiefeltern prinzipiell keinen Kinderlosenzuschlag zahlen müssen.

Ab wann zahlt man den Kinderlosenzuschlag?

Dieser Zusatzbeitrag wird erhoben, sobald ein kinderloser Steuerpflichtiger das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht die schon erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Vor dem Erreichen dieses Alters wird der Kinderlosenzuschlag beispielsweise bei Studenten oder Auszubildenden nicht erhoben.

Der Kinderlosenzuschlag begleitet den Versicherten nicht nur während seiner gesamten Berufstätigkeit, sondern bleibt auch nach dem Erreichen des Rentenalters erhalten. Auch als Rentner muss man also den Zuschlag weiterhin entrichten. Da die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig vom Versicherten zu tragen ist, gilt dies auch für den Kinderlosenzuschlag.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 55 »

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