Fürsorgepflicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter der Fürsorgepflicht bei Arbeitsverhältnissen ist zu verstehen, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit und damit seinen Beruf ausüben kann, ohne an Körper oder Seele Schaden zu nehmen.

Um seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden, hat er sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

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Die Fürsorgepflicht im öffentlich-rechtlichen Sinne

Die dem Arbeitgeber zufallende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die §§ 617 bis 619 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Arbeitgeber hat die gesetzlichen Vorgaben so umzusetzen, dass dem Arbeitnehmer ein sicheres Arbeiten an seinem Arbeitsplatz und im Unternehmen insgesamt möglich ist.

Die Vorgaben von öffentlich-rechtlicher Seite finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Regelwerke der Berufsgenossenschaften (in Form von Unfallverhütungsvorschriften)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Der Arbeitgeber hat gemäß dieser Gesetze und Verordnungen in regelmäßigen Abständen Gefährdungsbeurteilungen oder arbeitsmedizinisch relevante Untersuchungen durchführen zu lassen. Zudem muss er Sicherheitsunterweisungen für seine Arbeitnehmer durchführen.

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Privatrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Zur privatrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört es, einem Mitarbeiter keine Tätigkeiten mehr zuzuweisen, die diesem durch ärztliches Attest untersagt wurden. Tut er dies dennoch, kann der Arbeitnehmer sich arbeitsrechtlich dagegen wehren. Natürlich muss der Arbeitgeber auch für die entsprechende, sichere Ausstattung der einzelnen Arbeite- und Pausenräume sorgen.

  • Sämtliche Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Werkzeuge müssen gewährleisten, dass weder Leben noch Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet sind. Herumliegende Kabel bilden beispielsweise Stolperfallen, unsicher stehende, überladene Regale können umfallen und nicht funktionierende Heizungen oder undichte Fenster können im Winter zu Erkrankungen der Mitarbeiter führen.

Eine immer häufiger auftretende Form der Verletzung der Fürsorgepflicht besteht darin, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter entweder selbst schikaniert beziehungsweise mobbt oder nicht entsprechend reagiert, wenn die Schikane von anderen Mitarbeitern ausgeht.

Durch Mobbing können psychische Beeinträchtigungen entstehen, aus denen sich rechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aufgrund nicht wahrgenommener Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben können. Die Folge sind nicht selten Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Fürsorgepflicht, kann dies für ihn sehr unangenehme Folgen haben. In diesen Fällen kann ein bei einem Unfall zu Schaden gekommener Mitarbeiter nämlich in bestimmter Weise reagieren und Ansprüche geltend machen:

  • Recht, die Arbeitsleistung zurückzuhalten > Ersatz von Personenschäden
  • Einklagen der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes > Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • Erstattung eine Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde > Kündigung (außerordentlich, fristlos)
  • Recht auf Entfernung bei direkter Gefahrenlage > Kündigung des Arbeitnehmers (ohne sozialversicherungsrechtlichen Nachteil)

Es gibt zwar einen Sonderfall, bei dem der Arbeitgeber einen Ausschluss von der Haftung im Falle von Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen geltend machen kann, dies ist aber nur dann möglich, wenn er die Situation nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht entbunden werden kann. Ist dies in einem Arbeitsvertrag vorgesehen, ist dieser ganz oder zumindest im entsprechenden Teil ungültig.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 617 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 618 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 619 »

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