Scheinselbständigkeit und die möglichen Folgen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Immer mehr Menschen machen sich in Deutschland selbstständig und versuchen, durch den Beruf des Unternehmers ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wer diesen Weg beschreitet, sollte sich vorher mit dem Begriff der Scheinselbständigkeit befassen, da eine solche sich auf das Arbeits- und Steuerrecht sowie auf das Sozialversicherungsrecht auswirkt.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Wie wird Scheinselbständigkeit definitiert?

Eine selbständige Tätigkeit ist vor allem dadurch charakterisiert, dass der Selbstständige eben nicht mehr in Abhängigkeit und auf Anordnung eines Vorgesetzten seine Arbeit verrichtet, sondern vollkommen selbstständig nach Kunden sucht, Aufträge übernimmt und diese über selbst ausgestellte Rechnungen mit dem Auftraggeber abrechnet.

Es darf also in keiner Weise ein arbeitsrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Selbstständigem und Auftraggeber bestehen.

Wer als freier Mitarbeiter oder Kleinunternehmer von den Aufträgen weniger Kunden lebt, der ist zumindest vom Verdacht einer Scheinselbständigkeit betroffen.

Vom Gesetzgeber wird diese Art der Selbständigkeit laut Rechtslage als Schwarzarbeit gewertet, denn wer sich selbstständig nennt, in Wirklichkeit aber in einem arbeitsrechtlich als abhängig einzustufenden Verhältnis zum Auftraggeber steht, der unterschlägt z. B. die Lohnsteuer sowie die Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung.

Zur Klärung einer nicht vorliegenden Selbständigkeit kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beauftragt werden, ein sogenanntes Anfrageverfahren durchzuführen.

  • Übrigens hat nicht nur der Auftraggeber ein solches Verfahren beantragen, sondern auch der Selbstständige selbst. Im Rahmen des Statusverfahrens wird dann die Gesamtsituation bewertet.

Überprüft wird eine eventuell vorliegende Scheinselbständigkeit von verschiedenen Stellen und Behörden. So können die Deutsche Rentenversicherung Bund, ein Arbeitsgericht, die Krankenkasse oder das Finanzamt ein Verfahren zur Feststellung des arbeitsrechtlichen Status durchführen.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Welche Kriterien für die Scheinselbständigkeit gibt es?

Im § 611a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird der Begriff des Arbeitnehmers festgeschrieben. Für die Scheinselbständigkeit hingegen gibt es bestimmte Kriterien, die eine vorliegende Scheinselbständigkeit vermuten lassen. Zu den Merkmalen gehören unter anderem:

  • feste, vorgeschriebene Arbeitszeiten
  • ein fester Arbeitsplatz (im beauftragenden Unternehmen)
  • vorgeschriebene Urlaubszeiten
  • die Pflicht, Nebentätigkeiten für andere Auftraggeber genehmigen zu lassen
  • die Nutzung von Arbeitskleidung des Auftraggebers
  • keine eigenen Büros
  • keine eigene Unternehmensanschrift
  • ständige Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber

Diese hier genannten Kriterien sind zwar im Jahre 2003 aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entfernt worden, spielen aber immer noch als Gesichtspunkte bezüglich einer Scheinselbständigkeit eine große Rolle. Beispielsweise muss der Umstand, dass ein Selbstständiger im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig ist, nicht sofort heißen, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Im Statusfeststellungsverfahren wird immer die Gesamtsituation beurteilt.

Wie kann man eine Scheinselbständigkeit umgehen?

Um sich nicht dem Verdacht der Scheinselbständigkeit auszusetzen, sollte man von Beginn an möglichst viele Auftraggeber gewinnen, von denen man Aufträge erhält. Auch der Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ein guter Weg, offiziell klären zu lassen, ob man scheinselbstständig ist oder nicht.

Da es vor allem für die Auftraggeber rechtliche und auch finanzielle Konsequenzen haben kann, eine Scheinselbständigkeit zu unterstützen, können auch sie einen Antrag auf Statusfeststellung einreichen. Ist man sich sicher, selbstständig zu sein, kann man den Auftraggebern diesen Schritt empfehlen.

Die möglichen Folgen der Scheinselbständigkeit

Bei wem eine Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, der wird rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft und erhält alle daraus resultierenden Rechte wie Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder den üblichen Urlaubsanspruch. Der ehemalige Auftraggeber muss zwar für die letzten drei Monate die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, kann aber den Arbeitnehmeranteil vom zukünftigen Lohn oder Gehalt einbehalten.

Auf Rechnungsbelägen ausgewiesene Umsatzsteuer muss zurückerstattet werden, entweder dem Auftraggeber durch nachträgliche Korrektur der Rechnungen oder durch Rückerstattung an das Finanzamt, falls der Vorsteuerabzug schon durchgeführt wurde. Wird die Scheinselbständigkeit bestätigt, endet die Tätigkeit als Unternehmen, ein Gewerbeschein muss abgemeldet werden.

Für den bisherigen Auftraggeber können die Konsequenzen sehr viel weitreichender sein. Da mitunter große Summen nachzuzahlen sind, könnte das Unternehmen insolvent werden. Bei Vorsatz werden Strafen in Form von Bußgeldern oder sogar Gefängnisstrafen verhängt.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitnehmerbegriff BGB »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Beruf