Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Normalerweise erhalten Mitarbeiter eines Unternehmens als Gegenleistung für ihre Arbeit einen vereinbarten Lohn bzw. ein Gehalt. Manche Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern zusätzlich eine Erfolgsbeteiligung.

Die Höhe einer solchen Beteiligung wird nach dem erzielten Gewinn des Unternehmens berechnet, kann also von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich ausfallen. Eine Erfolgsbeteiligung wird von Unternehmen als Mittel der Motivation bzw. Bindung verwendet.

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Die verschiedenen Modelle der Erfolgsbeteiligung

Experten unterscheiden bei der Erfolgsbeteiligung prinzipiell vier verschiedene Modelle, nach denen die Mitarbeiter eines Unternehmens am Erfolg partizipieren können. Die Modelle heißen:

  • Ertragsbeteiligung
  • Leistungsbeteiligung
  • Gewinnbeteiligung
  • Wertsteigerungsbeteiligung

Vereinbart das Unternehmen mit seinem Mitarbeiter eine solche Beteiligung in Form der Ertragsbeteiligung, so wird als ausschlaggebende Größe für die Höhe der Umsatz herangezogen.

Bei einer Leistungsbeteiligung lässt sich der Erfolg nur schwer messen, weshalb das Unternehmen auf andere Aspekte ausweicht und beispielsweise erreichte Kostensenkungen oder Produktivitätssteigerungen als Maßstäbe heranzieht.

Die Gewinnbeteiligung besagt, dass der Mitarbeiter am erzielten Jahresüberschuss beteiligt wird, wie es beispielsweise bei großen deutschen Autoherstellern praktiziert wird.

Unter einer Wertsteigerungsbeteiligung ist zu verstehen, dass der Mitarbeiter z. B. ein Aktienpaket in bestimmter Höhe erhält. Ist das Unternehmen erfolgreich und erlebt eine Wertsteigerung durch einen steigenden Aktienkurs, ist der Mitarbeiter auf diese Weise an der Wertsteigerung beteiligt.

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Wie wird eine Erfolgsbeteiligung versteuert?

Eine derartige Beteiligung ist ein Bonus bzw. eine Prämie, die das Bruttogehalt erhöht und dadurch die Berechnungsgrundlagen von Steuern und Sozialabgaben verändert.

Die Versteuerung einer Erfolgsbeteiligung als sogenannter "sonstiger Bezug" führt aufgrund der Tatsache, dass keine anderen Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden, dazu, dass die Steuerlast besonders hoch ist, auch weil eine Erfolgsbeteiligung in der Regel einmal pro Jahr gezahlt wird. Auf der Seite des Arbeitgebers fallen, abhängig von der Höhe der gezahlten Summe, erhebliche Sozialabgaben an.

Vor- und Nachteile der Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter

Natürlich hat eine Erfolgsbeteiligung verschiedene Vorteile für das Unternehmen und den Mitarbeiter. Zunächst wird der Arbeitnehmer durch eine solche Beteiligung sehr eng an das Unternehmen gebunden und identifiziert sich sehr stark mit ihm.

Es entsteht ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl und zudem erhöht die Beteiligung die Motivation des Mitarbeiters.

Es gibt aber auch einige Nachteile. Vor allem besteht bei einer regelmäßigen Erfolgsbeteiligung schnell das Risiko eines Anspruchsdenkens auf Seiten des Mitarbeiters, obwohl es sich um eine nicht selbstverständliche und freiwillige Leistung des Unternehmens handelt. Außerdem könnten einzelne Mitarbeiter versucht sein, ihre Arbeitskraft zu drosseln, um vor allem durch das Engagement ihrer Kollegen und mit möglichst geringem eigenen Aufwand in den Genuss der Beteiligung zu kommen.

  • Wer eine Erfolgsbeteiligung von seinem Arbeitgeber erhält, sollte sich bei der Erstellung seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung von einem Steuerberater unterstützen lassen. Er ist in der Lage, die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung genau zu erklären und die korrekten Beträge in die Steuererklärung einzufügen.

Erfolgsbeteiligung nach Kündigung

Früher waren in Arbeitsverträgen bezüglich einer zu gewährenden Erfolgsbeteiligung sogenannte Stichtagsklauseln an der Tagesordnung. Befand ein Arbeitsverhältnis zum Jahresende nicht in ungekündigter Form, fiel der Anspruch auf Beteiligung weg. Diese Regelung wurde durch höchstrichterliche Entscheidungen aufgehoben und für nicht zulässig erklärt.

Wird mit der Beteiligung die Leistung des Mitarbeiters im abgelaufenen Jahr honoriert, hat er auch bei einer Kündigung Anspruch auf die Auszahlung.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »

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