Für eine Einsatzwechseltätigkeit, also eine Tätigkeit mit sich regelmäßig ändernden Einsatzorten, ist es möglich, die Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungsaufwendungen anzusetzen.
Oftmals ist jedoch eine Bescheinigung über die Einsatzwechseltätigkeit durch den Arbeitgeber notwendig.
Inhaltsverzeichnis:
Wann liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor?
Von einer Einsatzwechseltätigkeit kann gesprochen werden, sofern es sich um eine berufliche Tätigkeit, bei der die Einsatzstelle ständig wechselt, handelt.
Wenn also ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, sondern die Tätigkeitsstätte ständig wechselt, liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor.
Dies ist beispielsweise oft bei folgenden Tätigkeiten der Fall:
- Bauarbeiten
- Montagearbeiten
Doch auch bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die als Mitglied einer Betriebsreserve für Filialbetriebe arbeiten, bei Auszubildenden sowie bei Leiharbeitern und Leiharbeiterinnen liegt häufig eine Einsatzwechseltätigkeit vor. Ob die Tätigkeit als Einsatzwechseltätigkeit anerkannt wird, richtet sich normalerweise nicht danach, wie viele Einsatzstellen innerhalb eines Jahres erreicht werden.
- In der Regel gilt die Arbeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte, sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin regelmäßig mindestens 20 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit und durchschnittlich mindestens einen Arbeitstag in der Woche an der Arbeitsstätte tätig ist. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegen.
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Einsatzwechseltätigkeit: Das Ansetzen der Fahrtkosten
Wenn eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Regel lediglich die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und dem Betrieb ansetzen.
Bei Einsatzwechseltätigkeiten können hingegen
- die Fahrtkosten
- die Übernachtungsaufwendungen
- und die Verpflegungspauschalen
geltend gemacht werden.
Ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin, die ständig den Einsatzort wechselt, kann beispielsweise die Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen. Wichtig ist hierbei, dass diese Fahrtkosten nicht von dem Arbeitgeber zurückerstattet werden. Zudem muss die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der Einsatzstelle entfernt liegen.
Wer wiederum an einem einzigen Arbeitstag mehr als an einem Einsatzort tätig ist, kann die Kosten für die Fahrt als Reisekosten ansetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entfernung zwischen der eigenen Wohnung und mindestens einem Einsatzort mindestens 30 Kilometer beträgt.
- Sofern ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zwei oder mehr Wohnungen hat, müssen alle vorhandenen Wohnungen mehr als 30 Kilometer von der Einsatzstelle entfernt liegen.
Falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am wechselnden Einsatzort übernachtet und dementsprechend eine Unterkunft in Anspruch genommen hat, hat er oder sie die Möglichkeit, die Fahrtkosten als Werbungskosten anzusetzen, und zwar für alle Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der Einsatzstelle.
Einzelnachweise und Quellen
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