Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer erreichbar sein. Der Angestellte kann innerhalb der Rufbereitschaft vom Arbeitgeber kontaktiert werden, um in einem Notfall oder bei Bedarf eine Tätigkeit auszuüben. Die Rufbereitschaft gehört zum Bereich Bereitschaftsdienst, ist aber mit dem Bereitschaftsdienst nicht zu verwechseln. Was für Bestimmungen gelten bei der Rufbereitschaft?
Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, welche Bestimmungen für den Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit gelten. Das Arbeitsgesetz regelt darüber hinaus genau, was zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gehört. Unter das Arbeitszeitgesetz fällt auch die Rufbereitschaft. Welche Besonderheiten und allgemeine Regelungen gelten bei der Rufbereitschaft?
Was ist Rufbereitschaft?
Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer zumeist zu Hause bleiben, muss aber erreichbar sein. Die Erreichbarkeit wird über Telefon oder Handy sichergestellt. Wenn der Arbeitnehmer benötigt wird, kontaktiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer. Dieser muss dann in seiner Rufbereitschaft zum Arbeitsort fahren. Auch in einem Notfall gilt die Rufbereitschaft.
- Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Nur wenn tatsächlich der Fall eintritt, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft kontaktiert wird und bei der Arbeit erscheinen muss, zählt das als Arbeitszeit.
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Rufbereitschaft: Was zahlt der Arbeitgeber?
Bei der Rufbereitschaft gilt eine besondere Vergütung. Diese liegt allerdings zumeist unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns und kann mit beispielsweise einer Pauschale mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Hier liegt der Unterschied zum Bereitschaftsdienst, bei dem der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss.
Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Einsatz, muss mindestens der vereinbarte Stundenlohn gezahlt werden. Da es sich bei der Rufbereitschaft oftmals um Arbeitszeiten am Wochenende oder während der Nachtstunden handelt, kann es sein, dass der Arbeitgeber auch gesonderte Zuschläge zahlen muss.
Rufbereitschaft: Beispiel
Stefanie arbeitet in der Pflege. Im Pflegeheim gilt Schichtarbeit. Aufgrund einiger Veränderungen, wohnen in der Wohngemeinschaft für Alte zurzeit nur noch einige wenige Pflegebedürftige, die von einer Person im Nachtdient versorgt werden müssen. Tritt ein Notfall ein, muss der Nachtdienst sich um den Notfall kümmern und kann sich nicht mehr um die restlichen Bewohner kümmern. Hier kommt die Rufbereitschaft zum Einsatz.
Stefanie ist für die Rufbereitschaft eingeteilt und kann während ihres Bereitschaftsdienst zu Hause bleiben. Sie muss allerdings für den Nachtdienst auch in der Nacht erreichbar sein. Ruft der Nachtdienst an und meldet einen Notfall, muss Stefanie zum Pflegeheim kommen und bekommt die gearbeiteten Stunden entsprechend vergütet.
Tritt kein Notfall in dieser Nacht ein, bekommt Stefanie auch kein gesondertes Gehalt für diese Nacht, obwohl sie Rufbereitschaft hatte. Für den Gesetzgeber gilt: Die Rufbereitschaft wird nur dann speziell vergütet, wenn auch der Fall eintritt, zur Arbeit erscheinen zu müssen. Ansonsten gilt eine vereinbarte Pauschale, die zumeist unterhalb des vereinbarten Stundenlohns liegt.
Unterschiede bei Rufbereitschaft
Rufbereitschaft wird zumeist mit dem Bereitschaftsdienst verwechselt. Dabei ist der Unterschied zum Bereitschaftsdienst vor allem dieser: Beim Bereitschaftsdienst schreibt der Arbeitgeber vor, an welchem Arbeitsort der Arbeitnehmer sich befinden muss, um dort dann die Arbeit aufzunehmen.
Arbeitszeit | Arbeitsort | Vergütung |
---|---|---|
Bereitschaftsdienst | Vom Arbeitgeber vorgegeben | Normaler vereinbarter Stundenlohn |
Rufbereitschaft | Frei wählbar auf Abruf | Ohne Einsatz: Bspw. Pauschale |
Rufbereitschaft | Frei wählbar auf Abruf | Mit Einsatz: Min. vereinbarter Stundenlohn |
Rufbereitschaft - Häufig gestellte Fragen
Bei der Rufbereitschaft handelt es sich nicht um die vereinbarte Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft ist eine gesonderte Arbeitszeit zusätzlich zur Arbeitszeit vor Ort am Arbeitsplatz. Die Rufbereitschaft muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden.
Die Vergütung während der Rufbereitschaft muss vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Da während der Rufbereitschaft nicht die normale Arbeitszeit gilt, muss hier gesondert vergütet werden. Ein Unterschied besteht zwischen der Rufbereitschaft mit Einsatz und Rufbereitschaft ohne Einsatz. Die Rufbereitschaft mit Einsatz wird mit mindestens dem Stundenlohn vergütet. Wenn die Rufbereitschaft mit Einsatz während des Wochenendes oder während eines Nachtdienst erfolgt, werden hier natürlich auch die entsprechenden Zuschläge fällig.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz →
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