Was versteht man unter der Arbeitnehmerüberlassung?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Arbeitnehmerüberlasssung ist eine Methode, um Personal zu beschaffen. Personal wird bei diesem Instrument der Arbeitskräftebeschaffung gesucht und bereitgestellt.

Die Ressourcen richten sich danach, wieviel Personal für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit gebraucht wird.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Welche Arten der Arbeitnehmerüberlassung gibt es?

Interne Arbeitnehmerüberlassung

  • Versetzung: Die Versetzung kann mit oder ohne eine Änderung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen (beispielsweise durch Umschulungen, der Übernahme von Auszubildenden in einen festen Beruf oder die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsplatzes in einen Vollzeitarbeitsplatz)
  • Überstunden: Überstunden erfolgen durch Sonderschichten, Urlaubsvertretungen oder aufgrund von der Personalentwicklung

Externe Arbeitnehmerüberlassung

  • Verträge: Abschluss neuer Verträge
  • Überstunden: Überstunden erfolgen durch Sonderschichten, Urlaubsvertretungen
  • Arbeitsvermittlung: Werbung in Zeitungsanzeigen, auf Internetstellenbörsen sowie Messen- und Unternehmens-veranstaltungen

Grundsätzlich verleiht ein Unternehmer, der Verleiher genannt wird, eine Arbeitskraft (Leiharbeitnehmer) für einen vorübergehenden Zeitraum an einen anderen Unternehmer, den Entleiher, zur Leiharbeit aus. Dabei unterscheidet man vor allem zwischen der wirtschaftlichen Arbeitnehmerüberlassung und der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.

Bei der wirtschaftlichen Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf abzielt, Dienstleistungen oder Güter auf dem Markt anzubieten. Auch interne Arbeitnehmerüberlassungen oder solche, die einem gemeinnützigen Zweck dienen, fallen in diese Kategorie.

Bei der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ist der Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit an das Unternehmen ausgeliehen und darf er laut Gesetz nicht länger als 18 Monate bei demselben Entleiher arbeiten. Tarifverträge gewähren die Überlassung für maximal 24 Monate.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Welche Pflichten hat der Verleiher bei einer Arbeitnehmerüberlassung?

Der Verleiher ist in der Pflicht, dem Entleiher die vertraglich vereinbarten Arbeitskräfte an dem vereinbarten Ort zu der vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen. Die genauen Rahmenbedingungen, die für die zeitlich begrenzte Tätigkeit gelten, hält der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fest.

Der Verleiher muss dem Entleiher gegenüber schriftlich versichern, dass er die Erlaubnis hat, Arbeitnehmer gewerbsmäßig als vorübergehende Arbeitskräfte zu überlassen. Ebenso ist der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, diesen spätestens vier Wochen, nachdem das Arbeitsverhältnis begonnen hat, schriftlich über die vertraglichen Vereinbarungen zu unterrichten und dem Arbeitnehmer die entsprechenden Konditionen auszuhändigen (§ 11 Abs. 1 AÜG ).

Während der Überlassungsdauer gilt grundsätzlich das Gleichstellungsgesetz. Der Arbeitnehmer ist während der Leiharbeit ebenso zu behandeln wie die fest angestellten Mitarbeiter und darf nicht diskriminiert und benachteiligt werden.

Welche Pflichten hat der Entleiher bei einer Arbeitnehmerüberlassung?

Der Entleiher ist gesetzlich dazu angehalten, den Verleiher über offene Stellen in seinem Unternehmen zu informieren (§ 13a AÜG), um eine eventuell dauerhafte und unbefristete Arbeitnehmerüberlassung zu ermöglichen. Weiterhin darf der Entleiher einen Zeitarbeiter nicht zur Leiharbeit einstellen, wenn in seinem Unternehmen ein unmittelbarer Arbeitskampf bevorsteht oder bereits begonnen hat ("Streikbrecher-Verbot").

Welche Folgen hat eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung?

Es ist unzulässig, die Arbeitskraft Dritten zu überlassen. Weiterhin darf die Überlassung von Arbeitnehmern nicht ohne eine vorliegende gewerbliche Erlaubnis erfolgen. Liegt die Erlaubnis nicht vor, so ist ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren eine mögliche Konsequenz, aber auch Geldbußen bis zu 30.000 Euro. Sowohl Verleiher, als auch Entleiher sind von dieser Regelung betroffen, da auch ein Entleiher einen so eingestelllten Arbeitnehmer nicht beschäftigen darf.

Bis zu 500.000 € können hingegen gemäß §§ 16 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, AÜG fällig werden, wenn der Entleiher einen Ausländer beschäftigt, der keine gültige Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann. Je nach Schwere des Vergehens können sogar mehrjährige Haftstrafen die Folge sein.

Welches Mindestentgelt gilt für die Arbeitnehmerüberlassung?

Seit dem Jahr 2012 gibt es für die Zeitarbeit eine gesetzlich verbindliche Lohnuntergrenze. Das Mindestentgelt unterliegt einem Tarifvertrag und gliedert sich in verschiedene Entgelt-Stufen. Die Löhne unterscheiden sich in Ost und West. In Westdeutschland erhält ein Leiharbeiter mindestens 9,23 Euro, im Osten 8,91 Euro. Eine erneute Erhöhung ist im April 2018 und anschließend im Januar 2019 vorgesehen. Die Mindestlöhne können, je nach Branche und Tätigkeit, unterschiedlich hoch ausfallen.

  • Leiharbeitern, die bereits seit 9 Monaten für denselben Entleiher arbeiten, steht das gleiche Gehalt wie den Stammarbeitern zu. Eine Abweichung ist gemäß § 8 IV 2 AÜG nur dann möglich, wenn ein Tarifvertrag bereits vorher eine Aufstockung vorsieht.

Einzelnachweise und Quellen

  1. IHK: Merkblatt zur Arbeitnehmerüberlassung »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG), § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG), § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG), § 16 Ordnungswidrigkeiten »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG), §8 Grundsatz der Gleichstellung »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Beruf