Das Vermächtnis: Bestimmungen und rechtliche Grundlagen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird den Begriffen von Erbe und Vermächtnis weitestgehend dieselbe Bedeutung zugeschrieben. Rechtlich betrachtet liegen beide Sachverhalte jedoch unterschiedlichen Bestimmungen zugrunde. Während ein Erbe das gesamte Vermächtnis umfasst und als eine Art Verbindlichkeit anzusehen ist, für das der Erbe im Zweifelsfall auch mitsamt der Schulden aufkommen muss, so ist ein Vermächtnis eine Zuwendung, die unabhängig vom gesamten Erbe steht.

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Vermächtnis - die erbrechtlichen Grundlagen

Laut §§ 1939 und 1941 BGB liegt ein Vermächtnis dann vor, wenn der Erblasser einer natürlichen Person nach seinem Ableben einen Teil seines Vermögens vermacht, ohne dass dieser gleichzeitig Erbe ist.

  • Der Erblasser kann das Vermächtnis in einem Testament, aber auch in einem Erbvertrag anordnen.

Der Begünstigte hat somit aufgrund des Vermächtnisses einen Anspruch auf die vermachten Gegenstände. Diese Person bezeichnet man als Vermächtnisnehmer. Sie wird wiederum nicht automatisch nach dem Eintreten des Erbfalls zum Eigentümer der vermachten Gegenstände.

Es muss ein Erfüllungsgeschäft zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten gegeben sein. Die Belasteten, die Erben, sind rechtlich dazu verpflichtet, die ausgewiesenen Gegenstände oder sonstige Werte auszuhändigen. Der Begünstigte benötigt hierfür keinen Erbschein.

Wie unterscheidet sich ein Erbe vom Vermächtnisnehmer?

Ein Erbe übernimmt die gesamtrechtlichen Verbindlichkeiten eines Erbfalls, inklusive aller Verbindlichkeiten und Rechte. Der Begünstigte bekommt lediglich einen Anteil eines Vermögens oder bestimmte Wertgegenstände, ohne als direkter Nachfolger und Erbe am Nachlass beteiligt zu sein. Er hat abgesehen von dem schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben keinerlei Verbindlichkeiten zu erfüllen, die mit dem Nachlass zusammenhängen.

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Was kann in einem Vermächtnis enthalten sein?

Grundsätzlich können alle Arten von Gegenstände vermacht werden. Dies umfasst nicht nur bestehende Vermögenswerte, sondern auch Gebrauchsrechte oder wertvolle Erinnerungsstücke, die keinen materiellen Wert haben. Gewissermaßen hat der Erblasser freie Hand, was den Wert und Gegenstand angeht.

Dem Begünstigten kommt keine Bringschuld zuteil - er hat einen Anspruch auf das Vermächtnis, ohne wie ein Erbe eine Verbindlichkeit einzugehen oder eine Gegenleistung zu erbringen. In der Praxis existieren unterschiedliche Arten von Vermächtnissen, wobei das sogenannte "Stückvermächtnis" am häufigsten vorkommt. Hier vermacht der Erblasser dem Begünstigten einen Gegenstand, der zum Nachlass gehört.

Wer kann ein Vermächtnis erhalten?

Jede natürliche oder juristische Person kommt als Vermächtnisnehmer infrage. Es sind lediglich die Personen ausgeschlossen, die zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben sind. In den meisten Fällen bestimmt der Erblasser den Nehmer des Vermächtnisses.

Er kann das Vermächtnis je nach Belieben auch an mehrere Personen weitergeben. In diesem Fall spricht man von einem gemeinschaftlichen Vermächtnis. Einige Vermächtnisse unterliegen besonderen Bestimmungen. Dazu gehören der Nachvermächtnisnehmer, der Vorausvermächtnisnehmer und der Ersatzvermächtnisnehmer.

Was ist ein Vorausvermächtnis?

Bei einem Vorausvermächtnis ist der Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer (§2150). Das Vermächtnis ist hier unabhängig vom Erbe zu betrachten - der Erbe kann es also annehmen, aber das Erbe ablehnen - und umgekehrt. Der Vermögensvorteil ist unabhängig vom Erbteil zu betrachten, da dessen Wert nicht auf den Erbteil angerechnet werden darf. Von dem Vorausvermächtnis ist die Teilungsordnung abzugrenzen. Hier sind die Miterben dazu angehalten, den anderen Miterben einen Ausgleich zukommen zu lassen (§ 2048).

Kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen?

Es steht dem Begünstigten frei, ob er das Vermachte annimmt oder ausschlägt. Er kann einmal angenommene Vermächtnisse allerdings nicht mehr zurückziehen (§ 2180). Der Vermächtnisnehmer kann erst nach dem eintretenden Erbfall entscheiden, ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt. Er gibt in jedem Fall eine dementsprechende Erklärung an den Beschwerten (meist den Erben) ab.

Kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis einklagen?

Rechtlich gesehen ist es schwierig, den Vermögensanteil von den Erben einzuklagen. Folgende Schritte schützen den Begünstigten im Vorfeld oder Nachgang davor, mit leeren Händen auszugehen:

Der Vermächtnisnehmer kann sich an das zuständige Nachlassgericht wenden und mit einem gerichtlichen Verfahren sein Recht auf die vermachten Gegenstände einfordern.

Im Vorfeld kann der Erblasser einen Testamentvollstrecker bestimmen - dieser verpflichtet sich, die Wünsche des Erblassers auch im Hinblick auf das Vermächtnis ordnungsgemäß zu erfüllen.

Vermächtnis: Vor- und Nachteile für den Vermächtnisnehmer

Vor- und Nachteile Erbe

Vorteile:

Meistens fällt das Erbe aus wirtschaftlicher Sicht großzügiger aus als das Vermächtnis. Auch von Rechts wegen ist der Erbe im Vorteil: Er erbt den gesamten Nachlass des Erblassers.

Nachteile:

Der Erbe muss allen Verpflichtungen nachkommen und im schlimmsten Fall für die Schulden des Erblassers aufkommen.

Vor- und Nachteile Vermächtnis

Vorteile:

Die Person, die ein Vermächtnis bekommt, muss sich nicht mit haftungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen. Es fallen keine Verbindlichkeiten wie in einem Erbfall an. Außerdem muss er sich nicht um Streitigkeiten mit etwaigen Miterben sorgen oder sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmern.

Nachteile:

Der Begünstigte muss seinen Anspruch im schlimmsten Falle einklagen, sofern der Erbe die Wertgegenstände nicht freiwllig übergibt. Schulden und Pflichtteile können sich ebenfalls zu Lasten des Vermächtnisses auswirken. Der Vermächtnisanspruch kann gekürzt werden.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 1939 Vermächtnis »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 1941 Erbvertrag »
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2150 Vorausvermächtnis »
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers »
  5. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2180 Annahme und Ausschlagung »

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