Es ist eine goldene Regel, dass man sich auf eine Gehaltsverhandlung gut vorbereiten soll. Man soll beispielsweise eigene Argumente für mehr Lohn auflisten und sich im Voraus überlegen, wie man mögliche Erwiderungen des Chefs entkräften kann.
Ein wesentlicher Baustein für eine erfolgreiche Vorbereitung wird jedoch gerne vergessen. Man kann eine Gehaltsverhandlung üben. Experten wie der renommierte Gehaltscoach Martin Wehrle bestätigen den Nutzen eines solchen Trainings.
Inhaltsverzeichnis:
Wie kann man eine Gehaltsverhandlung üben?
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie man eine derartige Verhandlung üben kann: Alleine vor dem Spiegel oder mit der Hilfe eines Freundes im Rahmen eines Rollenspiels. Letztere Variante ist empfehlenswerter, da ein anderer Mensch beteiligt ist.
Wenn der Freund zufälligerweise in seiner Arbeitswelt in der Position ist, Gehaltsverhandlungen zu führen, ist es umso besser. Je realistischer die Simulation ausfällt, desto größer ist der Ertrag.
Jetzt kostenlos Informieren.
Was genau kann man für eine Gehaltsverhandlung üben?
Folgende Punkte kann man durch eine Übung so einstudieren, dass sie in der tatsächlichen Verhandlung helfen werden:
- Der richtige Umgang mit Killerphrasen des Chefs (z.B. 'Gebe ich jetzt nach, wollen alle mehr Geld')
- Ein sicheres und freundliches Auftreten
- Ein stringenter Redefluss, der die eigenen Argumente sinnvoll verdeutlicht
- Der Umgang mit unerwarteten Situationen (z.B. Chef blockt im Gespräch eine Verhandlung einfach komplett ab)
- Mögliche Fettnäpfchen identifizieren und umgehen
Wie häufig sollte man eine Gehaltsverhandlung üben?
Anzuraten ist, das Gespräch mehrmals durchzugehen, um sicherer zu werden. Durch merhfaches Einüben verinnerlicht man die Argumente besser und kann sie auch in der Stresssituation gezielt abrufen.
Einzelnachweise
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Verdienste auf einen Blick →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.