Auch Betriebsveranstaltungen wollen in der Steuererklärung beachtet werden. Hier hat sich mit dem Jahr 2015 eine neue gesetzliche Regelung gefunden.
Allerdings kommt nicht, wie erwartet wurde, eine erhöhte Freigrenze sondern ein Steuerfreibetrag zum Einsatz, bei der Berechnung, die der Steuererklärung zugrunde liegt. Was sich dadurch geändert hat, erfahren Interessierte hier.
Der ursprüngliche Plan
Ursprünglich plante der Gesetzgeber zum Thema Betriebsveranstaltungen eine erhöhte Freigrenze von 150 Euro. Bisher waren es immer 110 Euro Freigrenze. Diese Regelung hatte etwa 30 Euro Steuerlast bei einer Betriebsveranstaltung bedeutet, die pro Teilnehmer 120 Euro kostet.
Der Steuerfreibetrag für Betriebsveransaltungen
Der jetzt gültige Steuerfreibetrag von 110 Euro, der stattdessen beschlossen wurde beschränkt die Steuerlast im selben Rechenbeispiel auf 2,50 pro Teilnehmer. Auf den ersten Blick kann dabei also gespart werden.
Was zunächst gut klingt und die Steuerlast scheinbar senkt, kann im Einzelfall auch Stirnrunzeln bei der Steuererklärung verursachen. So sind die Regelungen spezifisch so festgelegt, dass auch Rahmenprogramm und Kosten für eventuelle Begleitpersonen der Mitarbeiter mit in den Steuerfreibetrag gerechnet werden müssen, was wiederum dessen Überschreitung um ein deutliches Maß sehr wahrscheinlich macht.
Je nach Ausmaß der Betriebsveranstaltungen und Rahmenprogramm lauern hier also enorme Kosten für das Unternehmen.
Was wird in den Steuerfreibetrag mit einbezogen?
Deutlich ist geregelt, dass dieser Steuerfreibetrag auch dann angewendet wird, wenn die Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen nur für einen gewissen Teil und nicht für das gesamte Unternehmen gedacht ist. Auch Fahrtkosten werden mit berechnet, nicht jedoch steuerfreie Reisekostenerstattungen.
Auch Geschenke werden einbezogen, die etwa an Weihnachtsfeiern verteilt werden. Hier gilt dies ab sofort für alle Geschenke, nicht nur für die Gaben mit einem Wert von bis zu 40 Euro, wie dies früher der Fall war.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 →
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