Ein Betriebsvermögensvergleich ist eine Art der Gewinnermittlung für Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer gewählten Unternehmensform dazu verpflichtet sind, Buch zu führen.
Dieser Vergleich gibt Auskunft über die Wertänderung eines betrieblichen Vermögens innerhalb eines bestimmten periodischen Zeitraums.
Dieser Vergleich wird zum Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns durchgeführt.
Inhaltsverzeichnis:
Der Betriebsvermögensvergleich und seine Anwendungsbereiche
Die Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögens- vergleichs lässt sich bei verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten anwenden.
Folgende Selbstständige sind verpflichtet, auf diese Weise ihre Gewinne zu ermitteln:
- buchführungspflichtige und buchführungsfreiwillige Land- und Forstwirte
- andere Selbstständige, die freiwillig Buch führen
- buchführungspflichtige und buchführungsfreiwillige Gewerbetreibende
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Wie lässt sich der Gewinn im Betriebsvermögensvergleich ermitteln?
Für die Berechnung des Betriebsvermögensvergleichs gilt das zu versteuernde betriebliche Vermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres. Hinzu kommt das betriebliche Vermögen des aktuellen Kalenderjahres.
Aus diesen beiden Werten ergibt sich der Unterschiedsbetrag. Hiervon werden die Entnahmen hinzugerechnet und die Einlagen abgezogen. Als Zwischenergebnis erhält man das Ergebnis des Wirtschaftsjahres.
Um den endgültigen Gewinn oder Verlust zu erhalten, berechnet man die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und die steuerfreien Betriebseinnahmen mit ein.
- Auch wenn es auf den ersten Blick unlogisch erscheint: Bei der Berechnung lassen sich Entnahmen als gewinnerhöhend verbuchen, während sich Einlagen gewinnmindernd auswirken.
Eine Beispielsrechnung zum Betriebsvermögensvergleich
Betriebliches Vermögen am Ende des Wirtschaftsjahres | 550.000 Euro |
Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres | - 300.000 Euro |
Entnahmen | 50.000 Euro |
Einlagen | -200.000 Euro |
Gewinn des Wirtschaftsjahres | 100.000 Euro |
Betriebsvermögensvergleich für unterschiedliche Gesellschaftsformen?
Ein betrieblicher Vermögensausgleich ist auch für eine GmbH kraft Rechtsform verpflichtend vorzunehmen. Bei Personengesellschaften ist eine solche Ermittlung des Gewinns ebenfalls zwingend.
Der im Unternehmen verbleibende Gewinnanteil wird mit 28,25 Prozent Sondersteuerzusatz versteuert. Freiberufler sind hingegen nicht zu einer Bilanzierung verpflichtet und müssen somit ihre Gewinne nicht im betrieblichen Vermögensausgleich erreichnen.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden »
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