Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach wie vor die beliebteste Rechtsform für Kleinunternehmer, um einen gemeinsamen Betrieb als Personengesellschaft zu gründen.
Inhaltsverzeichnis:
Ein solcher Schritt ist einfach, nicht zeitintensiv und kostengünstig. Allerdings gilt es, für die Steuererklärung einige Punkte zu berücksichtigen, die von besonderer Bedeutung sind.
Zu vermerkende Steuern in der Steuererklärung einer GbR
Grundsätzlich können drei Steuern durch die Tätigkeit einer solchen Personengesellschaft anfallen:
Im Idealfall muss für die Gesellschaft selbst aber überhaupt keine Steuererklärung abgegeben werden. Zwar wird stets ein Gewerbeschein benötigt, eine entsprechende Steuer fällt allerdings erst an, wenn die Gewinne 24.500 Euro jährlich übersteigen.
Viele derartige Gesellschaften können sich zudem auf die Kleinunternehmerregelung. Beträgt der Umsatz im ersten Jahr nicht mehr als 17.500 Euro und im zweiten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro, so muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Allerdings wird der Staat eine entsprechende Abrechnung verlangen.
Muss Umsatzsteuer gezahlt werden, ist hierfür zudem eine Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig einzureichen. Überstieg die Steuer 6136 Euro pro Jahr, muss die Abgabe monatlich erfolgen. War die Steuer geringer als 512 Euro, entfällt die Abgabe komplett.
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Die Einkommensteuer für GbR Gesellschafter in der Steuererklärung
Natürlich muss auch eine GbR ihre Einkünfte versteuern. Anders als bei anderen Rechtsformen werden diese allerdings direkt auf die Gesellschafter umgelegt.
Das Unternehmen gibt also keine entsprechende Erklärung als eigenständige juristische Person ab. Die Gesellschafter vermerken diese in ihrer privaten Einkommensteuererklärung.
Dies geschieht in der Anlage S der Einkommensteuererklärung. Hier ist der Betrag in Zeile 6 zu vermerken.
Kommt auf ein Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, gilt zusätzlich Zeile 11.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 6 Bewertung →
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