Steuererklärung Kleingewerbe

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Gewerbesteuer umgehen mit der Kleinunternehmerregelung?

Wer ein Kleingewerbe führt, muss jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Mithilfe der Kleinunternehmerregelung kann die Umsatzsteuer umgangen werden.

Werbungskosten und Sonderausgaben sind in der Steuererklärung für Kleingewerbe absetzbar.

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Welche Steuern gelten für ein Kleingewerbe?

Grundsätzlich kommen vier Steuerarten für ein kleines Gewerbe in Betracht:

Die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer spielen für kleine Gewerbe in der Steuererklärung selten eine Rolle: Körperschaftssteuer müssen nur juristische Personen bezahlen. Solange das Unternehmen nicht so strukturiert ist, dass nicht der Eigentümer, sondern die Firma selbst haftbar ist, entfällt diese Abgabe.

Jährlich auszufüllen und mit den nötigen Belegen auszustatten, ist die Einkommensteuererklärung. Es handelt sich um das einzige Dokument, aus dem vermutlich eine Steuerschuld folgt.

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Welche Anlagen müssen für ein Kleingewerbe ausgefüllt werden?

Verpflichtend ist für die Einkommensteuererklärung für ein kleines Gewerbe die Anlage S, in der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aufgeschlüsselt werden.

Betreibt man das Gewerbe nur im Nebenberuf und hat zusätzlich noch einen regulären Job, über den man ein Gehalt bezieht, muss auch die Anlage N eingereicht werden. Diese gibt Auskunft über die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Wenn die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten wurde, muss zusätzlich die Anlage Euro ausgefüllt werden. Hierbei handelt es sich um den amtlichen Vordruck für die Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Vereinfacht gesagt: Dies ist das entscheidende Dokument für die Bilanzierung. Sind die Einkünfte geringer, so kann die entsprechende Aufstellung aber auch formlos erfolgen. Es ist daran zu denken, alle wichtigen Belege einzureichen.

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Welche Posten sind bei der Steuer für ein Kleingewerbe absetzbar?

Grundsätzlich sind Werbungskosten und Sonderausgaben absetzbar. Dabei handelt es sich um alle Aufwendungen, die für den Betrieb der Firma unabdingbar sind. Die Ämter sind diesbezüglich großzügig.

Im Zweifel gilt deshalb: Man sollte einen Posten geltend machen. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesen wieder aus der Auflistung herauszunehmen. Wichtig ist es, alle Ausgaben lückenlos über Belege zu dokumentieren.

Umgehung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer kann über die Kleinunternehmerregelung umgangen werden.

Bis 2019 galt: Wer im ersten Jahr nur einen Umsatz von maximal 17.500 Euro und im folgenden Jahr einen Umsatz von maximal 50.000 Euro erzielt, wird von dieser Abgabe befreit.

Achtung! Ab 2020 gab es eine Erhöhung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer!

Seit 2020 gilt: Im ersten Jahr darf der Kleinunternehmer einen Umsatz von maximal 22.000 Euro und im folgenden Jahr einen Umsatz von 50.000 Euro (wie bisher) nicht überschreiten.

Bedingung ist: Man muss gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich und schriftlich erklären, dass diese Regelung in Anspruch genommen wird. Zudem müssen die Rechnungen einen entsprechenden Hinweis tragen, der einen Vermerk auf § 19 UStG enthält.

Wegfall der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer entfällt, wenn nicht mindestens ein Gewinn von 24.500 Euro erzielt wurde. Die entsprechende Erklärung muss dennoch eingereicht werden - wenn auch überwiegend leer. Sie muss lediglich die Rahmendaten (Adresse, etc.), die Einkünfte und die Belege beinhalten.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
  2. Bundesministerium der Finanzen: Umsatzsteuer
  3. Bundesministerium für Finanzen: Gewerbesteuer
  4. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz

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