Wer ein Unternehmen gründet, ist sein eigener Chef. Damit gehen aber nicht nur Rechte einher. Gerade im Hinblick auf das Steuerrecht kann die Gründung zur Herausforderung werden. Anders als im Rahmen privater Steuererklärungen sind hier einige Punkte zu beachten.
Inhaltsverzeichnis:
Beispiel: Wie wird ein Pkw im betrieblichen Vermögen behandelt, welcher sowohl einer privaten als auch geschäftlichen Nutzung unterliegt? In diesem Zusammenhang taucht der Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen auf. Was steckt dahinter?
Was gehört zum Betriebsvermögen?
Das Betriebsvermögen ist für Unternehmen einer der relevanten Größen zur Gewinnermittlung. Dabei wird betrachtet, wie sich das betriebliche Vermögen im Verlauf eines Wirtschaftsjahres verändert – auch unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen. Letztere führen beispielsweise zu einer Hinzurechnung.
Was gehört zum Betriebsvermögen? Hier sind alle Wirtschaftsgüter zu nennen, die dem Betrieb dienen – also mit der Unternehmung in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Aber: Nicht alle Wirtschaftsgüter werden zu 50 Prozent im Unternehmen genutzt und sind damit notwendiges betriebliches Vermögen. Wo verläuft die Grenze?
Grundsätzlich gilt folgende Faustregel: Alles, was unter zehn Prozent einer betrieblichen Nutzung unterliegt, ist Privatvermögen. Die Lücke – also eine Nutzung zwischen zehn bis 50 Prozent – wird als gewillkürtes Betriebsvermögen bezeichnet.
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Gewillkürtes Betriebsvermögen im Steuerrecht
Welchen Nutzen hat ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen? Durch die Lücke zwischen zehn bis 50 Prozent Nutzungsanteil hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann ein Wirtschaftsgut – wie einen Pkw – im Privatvermögen belassen oder dem betrieblichen Vermögen zuschlagen.
Der Vorteil: Durch die Zuweisung zum Betrieb sind die Kosten für das Wirtschaftsgut, also beispielsweise:
- Leasingraten
- Steuern
- Kraftstoff oder
- Abnutzung
Betriebsausgaben. Zudem kann die Umsatzsteuer abgesetzt werden. Somit mindert gewillkürtes Betriebsvermögen den betrieblichen Gewinn und damit auch die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs.
Aber: Jener Anteil am Wirtschaftsgut, welcher auf die private Nutzung anfällt, ist zu versteuern. Dafür stehen zwei Methoden zur Wahl – einmal die 1-Prozent-Regel und der genaue Nachweis anhand von Belegen.
Wie sieht das Vorgehen etwa für einen Pkw aus? Im Rahmen der 1-Prozent-Regel wird ausgehend vom Listenpreis (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) ein Prozent je Monat abgezogen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich pauschal mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer monatlich angesetzt. Über ein Fahrtenbuch, Tankquittungen usw. erfolgt der tatsächliche Kostenansatz.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 Bewertung →
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