Die Steuererklärungspflicht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Abgabe der Steuererklärung ist in Deutschland nicht für jeden Bundesbürger Pflicht. Grundsätzlich existiert keine einheitliche Rechtsgrundlage zur Steuererklärungspflicht.

Gewöhnliche Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte erwirtschaften, unterliegen z.B. nicht der Steuererklärungspflicht.

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Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Ich habe oder hatte während des Kalenderjahres gleichzeitig mehr als einen Arbeitgeber.
Mein Ehepartner und ich haben die Steuerklassenkombination 3 und 5.
Mein Ehepartner und ich haben die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren gewählt.
Ich war geschieden, ich oder mein Ex-Partner haben im gleichen Jahr wieder geheiratet.
Ich habe mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatzleistungen erhalten (Krankengeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld).
Ich habe Nebeneinkünfte aus Mieteinnahmen oder einer selbständigen Tätigkeit, die mehr als 410 Euro im Jahr ausmachen.
Ich habe einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren beim Finanzamt gemeldet.
Ich habe Steuerfreibeträge in meiner Lohnsteuerbescheinigung eintragen lassen (z. B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten).
Ich bin selbstständig oder betreibe ein Gewerbe.
Ich habe vor kurzem etwas geerbt oder eine Schenkung erhalten.

Eine Steuererklärungspflicht besteht immer dann, wenn Einkünfte erzielt wurden, die zu einer Steuerschuld führten, die nicht bereits durch eine Quellensteuer abgegolten worden ist.

Ein Arbeitnehmer erhält seinen Lohn bereits um die Lohnsteuer gekürzt. Er hat entsprechend keine Steuerschulden beim Finanzamt. Für die korrekte Abführung der Lohnsteuer steht der Arbeitgeber ein.

Auch Kapitaleinkünfte sind durch die Abgeltungssteuer bereits entsprechend von der Steuerschuld befreit. Für deren korrekte Abführung muss die Bank bzw. der Finanzdienstleister sorgen.

Folgende Gruppen unterliegen immer der Pflicht der zur Abgabe der Steuererklärung:

  • Selbständige
  • Freiberufler
  • Juristische Personen
  • Vermieter
  • Verpachter
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Wann besteht für Arbeitnehmer eine Steuererklärungspflicht?

Die Steuererklärungspflicht gilt immer dann, wenn:

  • Einkünfte bezogen werden, die dem Progressionsvorbehalt (z.B. Elterngeld) unterliegen und 410 Euro übersteigen
  • Ehegatten in der Steuerklasse 4 mit Faktor veranlagt worden sind
  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zusätzlich erwirtschaftet werden
  • Sonderzahlungen erhalten wurden
  • mehrere Arbeitslöhne nebeneinander bezogen werden
  • der Ehegatte im EU-Ausland lebt
  • die berücksichtigte Vorsorgepauschale höher als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen war
  • die Ehe geschieden oder durch Tod beendet wurde und der Ehegatte im gleichen Jahr wieder geheiratet hat
  • Ehegatten nicht zusammen veranlagt werden und nicht die übliche hälftige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag wählen möchten
  • der Arbeitgeber in dem Jahr gewechselt wurde und der neue nicht die Vorgaben des alten Arbeitgebers berücksichtigt hat
  • auf der Lohnsteuerkarte oder der sonstigen Bescheinigung Steuerfreibeträge vermerkt worden sind
  • der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber einen Antrag auf unbeschränkte deutsche Steuerpflicht stellt

Wann besteht eine Steuererklärungspflicht ohne Arbeitslohn?

Aber auch dann, wenn man keinen Arbeitslohn bezieht, kann die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen. Diese Steuererklärungspflicht gilt immer dann, wenn die sonstigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

Allerdings kann das Finanzamt die Einkommensteuererklärung auch dann anfordern, wenn dies nicht der Fall ist.

Außerdem gilt dies, wenn der Ehegatte Arbeitnehmer ist und eine der vorher genannten Bedingungen erfüllt oder wenn ein Verlustvortrag durchgeführt werden soll.

Wie lauten die Rechtsgrundlagen für die Steuererklärungspflicht?

Eines der Probleme in Bezug auf die Steuererklärungspflicht lautet: Es existiert keine einheitliche Rechtsgrundlage.

Ausschlaggebend sind in Kombination

  • § 149 Absatz 1 AO
  • § 46 EStG
  • § 56 EstDV

Für Arbeitnehmer ist dabei § 46 EStG in der Hauptsache maßgeblich.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenverordnung § 149 Absatz 1 AO 
  2. Bundesministerium der Justiz: Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit  § 46 EStG
  3. Bundesministerium der Justiz: Steuererklärungspflicht § 56 EstDV

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