Steuerfreibetrag für Rentner

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Seit 2005 muss auch die Rente in Deutschland versteuert werden. Es gibt allerdings einen Steuerfreibetrag für Rentner. Bei der Rente muss also nicht der volle Betrag versteuert werden, sondern nur ein Teil davon. Die Höhe der zu versteuernden Rente hängt vom Renteneintrittsjahr ab, die Besteuerung wird bis zur Vollversteuerung ab dem Rentenentrittsjahr 2040 schrittweise angehoben.

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Rentenbesteuerung

Trotz der Rentenbesteuerung haben Rentner auch Anspruch auf den Grundfreibetrag. 2024 liegt der Rentenfreibetrag mit 11.604 Euro deutlich höher als noch 2023 mit 10.908 Euro pro Person. Das bedeutet, dass dieser jährliche Betrag steuerfrei bleibt. Der Anteil der Rente, der über dem Freibetrag liegt wird, für die Besteuerung herangezogen.

Die Besonderheit ist, dass die Altersbezüge nicht vollständig versteuert werden müssen. An dieser Stelle spricht man vom Steuerfreibetrag für Rentner - bzw. Rentenfreibeträgen. Wer 2024 in Rente geht, für den werden 83% der Rente veranschlagt.

Bevor die Altersbezüge herangezogen werden können, werden zunächst die zusätzlichen Einkünfte vom Steuerfreibetrag abgezogen. Anschließend wird dieser um den zu versteuernden Teil der Altersbezüge reduziert.

Steuerfreibetragrechner für Rentner

Mit unserem Rechner ermitteln Sie schnell und einfach, wie hoch Ihr persönlicher Rentenfreibetrag ist. Gleichzeitig wird die Höhe des zu versteuernden Einkommens in der Rente berechnet.

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Die Rente wird nur zu einem bestimmten Prozentsatz versteuert. Der allgemeine Prozentsatz ändert sich jedes Jahr (aber nicht für den bereits veranschlagten Rentner) und kann unserer Tabelle entnommen werden.

Sie müssen zunächst den Anteil Ihrer Rente ermitteln, der für die Besteuerung herangezogen wird. Ein Beispiel: Das erste abgeschlossenesRentenjahr fällt in das Jahr 2020. Laut Tabelle wird die Rente dann zu 80 Prozent besteuert. Dieser Prozentsatz gilt für immer.

Auf diese 80 Prozent können nun der Grundfreibetrag angewendet und die Höhe der zu entrichtenden Rentensteuer berechnet werden. Ab 2040 müssen Rentner, die in diesem Jahr oder später in Rente gehen, ihre Rente allerdings zu 100 Prozent versteuern.

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Rentenfreibeträge Übersicht

In dieser Tabelle werden die Grundfreibeträge für die jeweiligen Steuerjahre aufgelistet. Der genannte Grundfreibetrag bezieht sich immer auf eine ledige Person. Bei verheirateten Paaren gilt der doppelte Betrag.

SteuerjahrGrundfreibetrag pro Person
202411.604 Euro
202310.908 Euro
202210.347 Euro

Tabelle zur Rentenversteuerung

Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch der Anteil der zu versteuernden Rente ist, wenn man im entsprechenden Jahr in Rente geht. Es wird dann der Prozentsatz des Jahres berücksichtigt, der in das erste abgeschlossene Kalenderjahr als Rentner fällt. Dieser Prozentsatz bleibt bis zum Tode gleich.

Aufgrund der umfangreichen Änderungen der Agenda 2010 unter der rot-grünen Regierung von 1998 - 2005 wurden Maßnahmen wie eine Besteuerung der Rente vorgenommen, um die steigenden Kosten für Soziales wie Renten und Arbeitslosengeld weiterhin leisten zu können.

Das Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005. Im Rahmen einer Übergangsfrist schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit einer stückweisen Anhebung des steuerrelevanten Rententeils bis 2040.

Allerdings muss nicht der komplette Rentenbetrag versteuert werden, sondern nur die Differenz, die nach Abzug des Steuerfreibetrags für Rentner übrig bleibt. Je später also eine Rentenzahlung beginnt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der versteuert werden muss.

Jahrzu versteuernder Anteil der Rente
Vor 200650 Prozent
200652 Prozent
200754 Prozent
200856 Prozent
200958 Prozent
201060 Prozent
201162 Prozent
201264 Prozent
201366 Prozent
201468 Prozent
201570 Prozent
201672 Prozent
201774 Prozent
201876 Prozent
201978 Prozent
202080 Prozent
202181 Prozent
202282 Prozent
202383 Prozent
2040100 Prozent

Steuerfreibetrag für Rentner beantragen

Wer keine Einkünfte bezieht, bezahlt keine Lohnsteuer. Insofern ist an dieser Stelle auch keine Beantragung von Freibeträgen erforderlich. Mit einer Ausnahme: Der Rentner oder die Rentnerin geht weiterhin einer Beschäftigung nach. Abseits dieser Situation unterliegen auch Rentner dem geltenden Grundfreibetrag, der nicht beantragt werden muss.

Der sogenannte Rentenfreibetrag – also der steuerfreie Anteil der Rentenbezüge – richtet sich nach dem Renteneintrittsalter. Dieser wird zum Renteneintritt festgelegt und bleibt lebenslang erhalten.

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Der Teil der Altersbezüge, die der Steuerpflicht unterliegen, steigt nach und nach an. Dieser Prozess wird sich noch bis zum Jahr 2040 fortsetzen: Dann wird die Rente zu 100 Prozent versteuert.

Viele Ruheständler verbuchen auch noch zusätzliche Einnahmen, weil sie beispielsweise Wohnräume vermieten, Kapitaleinkünfte haben oder noch arbeiten gehen. Diese Gelder reduzieren direkt den Grundfreibetrag. Einnahmen aus Minijobs oder Einkünfte, die direkt der Abgeltungssteuer unterliegen, jedoch nicht.

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Einzelnachweise und Quellen


  1. Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente
  2. Bundesfinanzhof: Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten. 31. Mai 2021 - Nummer 019/21 - Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19

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