Wer der Meinung ist, dass die Abgeltungssteuer auf die eigenen Ersparnisse zu hoch ist, kann einen sogenannten Freistellungsauftrag veranlassen. Dieser erlaubt es, die entsprechenden Einnahmen von dieser Art der Abgabe vorläufig auszuklammern.
Wird allerdings der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person überschritten, ist eine nachträgliche Versteuerung notwendig. Der Freistellungsauftrag kann jedoch trotzdem sinnvoll bleiben.
Inhaltsverzeichnis:
Was ist der Freistellungsauftrag?
In Deutschland werden alle Erträge (also Einkünfte) aus Kapitalgeschäften mit der Abgeltungssteuer belegt. Diese beträgt 25 Prozent. Zinseinkünfte fallen explizit unter diese Form der Abgabe.
Allerdings gewährt der Staat einen Steuerfreibetrag für Sparer - den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser hat eine Höhe von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren). Es kann nun passieren, dass die Zinsgewinne die Höhe des Freibetrags nicht übersteigen.
Alternativ kann es zudem passieren, dass die Erträge höher als der Steuerfreibetrag sind, jedoch der Steuersatz von 25 Prozent zu hoch ist, sodass alle Einkünfte addiert einen niedrigeren Steuersatz ergeben würden.
In diesen Momenten bietet sich der Freistellungsauftrag an; Mit diesem wird die Bank angewiesen, die Abgeltungssteuer nicht abzuführen.
Wie veranlasst man einen Freistellungsauftrag?
Man bittet seine Bank formlos darum, einen solchen Auftrag durchzuführen. Das Geldhaus händigt ein Dokument aus, dass man unterschreiben muss. Anschließend ist der Freistellungsauftrag erteilt.
Für folgende Kontoarten kann der Auftrag erteilt werden:
- Girokonto
- Sparkonto (z.B. Tagesgeld oder Festgeld)
- Depots für Wertpapiere
- Sparbücher
- Es ist nicht notwendig, für jede Kontoart einzeln einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Eine entsprechende Anweisung pro Bankhaus genügt.
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Wie unterscheiden sich Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag?
Der Freistellungsauftrag besitzt eine enge Verwandtschaft zum Sparerpauschbetrag, wie sich an der identischen Höhe der Steuerfreibeträge erkennen lässt. Allerdings gibt es auch Unterschiede.
Freistellungsauftrag | Sparerpauschbetrag |
---|---|
Wirkt sich sofort vorteilhaft für den Steuerpflichtigen aus. | Wirkt sich erst nachlaufend vorteilhaft für den Steuerpflichtigen aus. |
Fällt bei der Erhebung der Steuer an. | Fällt bei der Berechnung der Steuerlast an. |
Gefahr der Nachzahlung. | Keine Gefahr der Nachzahlung. |
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 20 →
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