Steuer und Ertragsanteil bei der Rente

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Leben lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und im Alter finanziell abgesichert sein – leider wird die Rente diesen Anspruch nicht immer gerecht werden. Private Vorsorge wird zunehmend wichtiger. Wer im Ruhestand eine private Rente erhält, muss diese allerdings versteuern. Entscheidend für die Höhe der Steuerlast ist letztlich der Ertragsanteil.

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Ertragsanteil der privaten Renten

Im Hinblick auf die Steuer für Renten müssen zwei wesentliche Aspekte berücksichtigt werden. Gesetzliche Renten und Basisrenten sind in Ansparphase steuerlich privilegiert. Hier greift die nachgelagerte Besteuerung, welche ab 2040 die volle Rentenzahlung besteuert.

Leibrenten aus privat abgeschlossenen Renten werden dagegen auf Grundlage des Ertragsanteils besteuert.

Hintergrund: Das für gesetzliche Rente und Basisrenten geltende Steuerprivileg greift hier nicht, die Rente wird aus versteuertem Einkommen angespart. Daher ist nur der Anlagegewinn – also der Ertragsanteil steuerpflichtig.

Diese Form der Besteuerung nach dem Ertragsanteil greift unter anderem bei:

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Steuer auf private Renten sinkt mit dem Alter

In der Steuerpraxis wird aber nicht der volle Ertragsteil für die Bemessung der Steuer herangezogen. Generell gilt der Grundsatz: Je später die Renten erstmalig in Anspruch genommen werden, umso niedriger der Anteil des zu steuerrelevanten Ertragsteils.

  • Ein Sparer nimmt die private Rentenzahlung mit 59 erstmalig in Anspruch. Der Steuersatz für den Ertragsanteil liegt hier nach § 22 EStG bei 23 Prozent.

Entscheidend sich der Ruheständler dagegen erst mit 65 für die erstmalige Auszahlung, würde der steuerrelevante Anteil bei nur noch 18 Prozent liegen.

Zahlt die Rentenversicherung innerhalb eines Jahres 1.200 Euro an Erträgen aus, würden 216 Euro für die Besteuerung herangezogen.

Aber: Eine Steuer wird nur dann tatsächlich erhoben, wenn die Summe der Einkünfte den Steuerfreibetrag übersteigt.

Steuererklärung kann sich lohnen

Viele Rentner scheuen den Aufwand einer Steuererklärung. Aber gerade, wenn mehrere Einkunftsarten als Rente zusammenfließen – also die gesetzliche und private Vorsorge, kann sich deren Anfertigung lohnen.

Da auch Ruheständler Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherung zahlen sowie unter Umständen außergewöhnliche Belastungen anfallen, sinkt das zu versteuernde Einkommen unter den geltenden Grundfreibetrag.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Arten der sonstigen Einkünfte, §22 Einkommensteuergesetz (EStG) »

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