Die Abgeltungssteuer und Kirchensteuer neu geregelt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Schon seit langem wurde die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben. Allerdings war das Verfahren bis zum Jahr 2015 nicht in gleicher Weise automatisiert gestaltet wie bei dem Einkommensteueranteil der Abgeltungssteuer.

Das hat sich geändert. Der Kirchensteueranteil wird seit 1.1.2015 an der Quelle des Ertrags durch die Finanzinstitute erhoben wie die gesamte Steuer auf den Ertrag.

Für die kirchensteuerpflichtigen Steuerbürger ergeben sich Vereinfachungen sowie eine verstärkte Notwendigkeit, Ordnung bei den Freistellungsaufträgen zu halten. Ohne Freistellungsauftrag ist das Geld zunächst weg.

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Abgeltungssteuer und Kirchensteuer - Bemessungsgrundlagen

Seit 2009 erhebt der Fiskus auf Kapitalerträge Einkommensteuer. Als abgeltende Quellensteuer gestaltet, wurden Banken und Sparkassen in die Pflicht genommen, die anfallende Steuer direkt an den Fiskus abzuführen.

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist aber nicht nur ein allgemeiner Steuersatz von 25 %, sondern es kommen Solidaritätszuschlag und - bei Kirchensteuerpflicht - Kirchensteuer je nach Kirchensteuersatz hinzu.

In einer komplizierten Rechnung - Kirchensteuer gilt teilweise als Abzugsbetrag - lassen sich Bemessungsgrundlagen für ermitteln.

Als Bemessungsgrundlage ergeben sich damit folgende Prozentsätze:

  • Der Steuerpflichtige ohne Kirchsteuerpflicht bezahlt 26,375 % Kapitalertragssteuer.
  • Für den Steuerpflichtigen mit Kirchensteuersatz 8 % fallen 27,8456 % an.
  • Für den Steuerpflichtigen mit Kirchensteuersatz 9 % fallen 27,9951 % an.

Was ändert sich mit der Neuregelung?

Auch bisher konnte der Kirchensteuerabzug bereits an der Quelle vollzogen werden, allerdings musste der Steuerpflichtige dazu einen entsprechenden Antrag stellen.

Die §§ 51 Absatz 2 b-e und Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) regeln nunmehr das ab 1.1.2015 geltende automatisierte Verfahren.

Der Steuerpflichtige selbst muss nichts weiter dazu tun, um dieses neue Verfahren in Gang zu setzen. Vielmehr fragen die Finanzinstitute, die zur Abführung der Abgeltungssteuer verpflichtet sind, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab.

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Freistellungsauftrag nicht vergessen

Die Abgeltungssteuer wird durch das neue Verfahren auch hinsichtlich der Kirchensteuer ihrer Definition als direkt abgeltende Steuer von der Quelle weg gerecht.

Es ist daher unbedingt an Freistellungsaufträge zu denken, um den Steuerfreibetrag geltend zu machen. Leider findet der Steuerfreibetrag nämlich keine automatische Berücksichtigung bei der Abgeltungssteuer.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

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