Freistellungsauftrag für Zinsen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Auch Zinsen, die man beispielsweise für sein Tagesgeldkonto erhält, müssen versteuert werden. Dies gilt auch für Zinsen, die man für sein Sparbuch erhält. In der Regel geschieht dies sofort durch die Abgeltungssteuer. Ratsam ist ein Freistellungsauftrag, der dies unterbindet. Große Sparer müssen jedoch aufpassen.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Wann lohnt sich ein Freistellungsauftrag für die Zinsen?

Wenn die Zinsen jährlich insgesamt die Höhe von 1.000 Euro nicht übersteigen, fallen sie unter den Sparer-Pauschbetrag und sind von der Steuerpflicht ausgenommen. Hier bietet sich der Freistellungsauftrag an, um zu verhindern, dass man sich das Geld über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss. Die Abgeltungssteuer wird in diesem Fall gar nicht erst abgeführt.

Der Sparer-Pauschbetrag darf allerdings auf der Steuererklärung nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Welche Fehlerquellen gibt es beim Freistellungsauftrag für Zinsen?

Man kann Freistellungsaufträge bei mehr als nur einer Bank stellen. In diesem Fall wird es kompliziert, auszurechnen, wann die Grenze von 1.000 Euro pro Person erreicht ist, da diese sich auf alle Geldanlagen bei allen Finanzinstituten bezieht.

Viele Banken warnen nicht, wenn die Grenze überschritten wurde. Man sollte also selbst darauf achten.

Wenn man nur wenig verdient und der Steuersatz auf alle Einkünfte nicht bei 25 Prozent liegt, kann der Freistellungsauftrag noch höher angesetzt werden, um keine Mittel zu viel abzuführen.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Wie kann man sich schützen?

In einem Freistellungsauftrag kann man die Höhe bestimmen, bis zu der dieser gelten soll. Ein entsprechender Schritt ist unbedingt ratsam. Ist man bei unterschiedlichen Banken, muss die Höhe jeweils entsprechend so gewählt werden, dass es auf die Einkünfte über Zinsen passt.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 20

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Freistellungsauftrag