Mit der Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG kann ein Unternehmer unter bestimmten Bedingungen auf Antrag erreichen, dass er seine Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später als zum normalerweise gesetzlich vorgesehen Termin abgeben kann.
Inhaltsverzeichnis:
Damit kommt die Steuerverwaltung dem weit verbreiteten Bedürfnis der Umsatzsteuerschuldner entgegen, etwas mehr Zeit für die Erstellung ihrer ordnungsgemäßen Buchhaltung, für die Berechnung der Umsatzsteuerschuld und die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung zu haben.
Die Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung
Es gelten verschiedene Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung, die monatlich, vierteljährlich oder als Umsatzsteuererklärung jährlich erfolgen kann.
Entscheidend für den Zeitpunkt der Abgabe ist die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres und auch die Dauer der Existenz des Unternehmens. Grundsätzlich ist die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums einzureichen.
Folgende Werte gelten:
Verhältnisse beim Unternehmen | Normaler Anmeldezeitraum | Beispiel | Abgabezeitpunkt mit Dauerfrist- verlängerung |
---|---|---|---|
Existenzgründer | Erste 2 Jahre monatlich | Umsatzsteuer- voranmeldung für Februar ist bis 10. März einzureichen. | Für Februar ist die Voranmeldung bis 10. April einzureichen. |
Steuerlast des Vorjahres 1.000,01 bis 7.500 Euro | Vierteljährlich | Anmeldung für das 1. Quartal bis 10. April | Anmeldung für das erste Quartal bis 10. Mai |
Mehr als 7.500 Euro Zahllast im Vorjahr | Monatlich | s. 1. Reihe | s. 1. Reihe |
Unter 1000 Euro im Vorjahr Zahllast | Auf Antrag jährliche Abgabe einer Umsatzsteuer- erklärung zum 31. Mai | Es sind keine Umsatzsteuer- voranmeldungen einzureichen. | Da keine Voranmeldungen einzureichen sind, ginge ein Antrag auf Dauerfrist- verlängerung hierbei ins Leere. |
Verfahren zur Dauerfristverlängerung und Hinderungsgründe
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist formgebunden und in den §§ 46 bis 48 UStDV geregelt. Je nach Länge des Voranmeldezeitraums sind bestimmte Fristen für die Einreichung des Antrags einzuhalten, der in einem bestimmten Kalenderjahr seine Wirkung entfalten soll.
Wer monatlich anzumelden hat, muss bis spätestens bis 10.Februar des betreffenden Jahres den Antrag stellen. Wer dagegen im Quartal anzumelden hat, muss die Dauerfristverlängerung bis zum 10. April für das laufende Kalenderjahr beantragen. Der Antrag ist in elektronischer Form einzureichen.
Monatsanmelder müssen eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten, um einen möglichen Zinsvorteil durch die um einen Monat verschobene Zahlung auszugleichen.
Auch diese Sondervorauszahlung ist mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung zu beantragen und wird am Jahresende wieder verrechnet.
Anträge auf Dauerfristverlängerung können abgelehnt werden. Dabei steht der Steuerbehörde bei der Ablehnung ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung.
Immer dann, wenn durch die Dauerfristverlängerung die Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf Zahlung der Steuer gefährdet erscheint, kann der Antrag negativ beschieden werden. Gründe sind beispielsweise vorausgehende Steuerstrafverfahren oder Ermittlungen sowie zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit wie etwa die vorhergehende verspätete Abgabe von Erklärungen.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Übersicht »
- Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »
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