Umsatzsteuerbefreiung – was Selbstständige wissen müssen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In Deutschland gilt für Unternehmen bzw. die erbrachten Lieferungen und Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht, da es sich hierbei in aller Regel um sogenannte steuerbare Umsätze handelt. In der betrieblichen Praxis können verschiedene Aspekte aber eine Umsatzsteuerbefreiung erlauben.

Wer kann das Privileg der Umsatzsteuerbefreiung nutzen? Was ist hierbei im Einzelnen zu beachten? Wann profitieren Selbstständige oder Freiberufler von der Umsatzsteuerbefreiung besonders?

Bestimmte Personengruppen sollten sich die Möglichkeiten zur Befreiung von der Umsatzsteuer sehr genau anschauen.

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Umsatzsteuerbefreiung – die Kleinunternehmerregel

Einer der wichtigen Bereiche im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer bzw. der Befreiung ist die Kleinunternehmerregel.

Basierend auf § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) handelt es sich hier eigentlich um keine Umsatzsteuerbefreiung. Sobald für einen Selbstständigen die Kleinunternehmerregel gilt, verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer.

Aber: Der Unternehmer muss zwei wichtige Bedingungen erfüllen, und zwar:

  • im Vorjahr lag der Umsatz unter 17.500 Euro
  • im laufenden Jahr werden nicht mehr als 50.000 Euro umgesetzt

Trifft dies zu, weist der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer in den Rechnungen nicht mehr aus. Allerdings ist dann auch keine Verrechnung mit gezahlten Vorsteuerbeträgen mehr möglich.

Gerade im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen an Geschäftskunden ist die Fruchtziehung aus der Kleinunternehmerregel daher sehr genau zu prüfen.

In diesem Fall kann – sofern die Umsätze nahezu ausschließlich durch Lieferungen und Leistungen an Geschäftskunden erzielt werden – der Verzicht auf die Steuerbefreiung durchaus lohnenswert sein.

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Die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Lieferungen und Leistungen

Parallel zur Befreiung bestimmter Unternehmergruppen auf Grundlage der Kleinunternehmerregel werden im Steuerrecht auch verschiedene Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer ausgenommen. Diese werden in § 4 UStG näher erläutert.

So gilt eine Steuerbefreiung unter anderem für:

  • den innergemeinschaftlichen Handel
  • Lieferungen von Gold an Zentralbanken
  • die Vermittlung von Krediten
  • Umsätze als Versicherungsmakler usw.

Gerade der letztgenannte Sachverhalt lässt erahnen, dass speziell Freiberufler im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbefreiungen gewisse Privilegien in Anspruch nehmen können. So werden beispielsweise Heilbehandlungen aus der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 14 UStG vollständig herausgestrichen.

Eine Tatsache, die im Übrigen auch für private Schulen gilt und von welcher auch selbstständige Lehrer profitieren können. Auf deren Unterrichtsleistungen wird – sofern § 4 Nr. 21b UStG zutrifft – ebenfalls keine Umsatzsteuer erhoben.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) - § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) - § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

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