Gewinnermittlung als steuerrechtliche Formalität

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer zum Beispiel als Freiberufler tätig ist, der muss eine Einkommenssteuererklärung einreichen. In dieser stellt er seine Einnahmen den Ausgaben gegenüber und gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, zu errechnen, ob er noch Einkommenssteuer beziehungsweise Umsatzsteuer zahlen muss oder eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückerhält.

Ein Bestandteil der Einkommenssteuererklärung ist die Gewinnermittlung.

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Was ist eine Gewinnermittlung?

Die Gewinnermittlung beschreibt die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum, meist umfasst dieser das klassische Geschäftsjahr. Für eine solche Ermittlung des Gewinns stehen grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Diese bezeichnet man als:

  • EÜR (für Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
  • GuV (für Gewinn-und-Verlustrechnung)

Welche Methode man nutzt, hängt davon ab, ob man als Unternehmen beziehungsweise Kleinunternehmer tätig ist und pro Geschäftsjahr mehr als 17.500 Euro an Bruttoeinnahmen generiert. In diesem Fall muss die Gewinn-und-Verlustrechnung zur Gewinnermittlung verwendet werden. Bleibt man als Kleinunternehmer oder Freiberufler unter diesem jährlichen Betrag, genügt eine formlose Gewinnermittlung mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

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Soll- und Ist-Versteuerung bei der Gewinnermittlung

Die Berechnung erfolgt über folgendes Schema: Umsatzsteuer minus Vorsteuer gleich Zahllast bzw. Vorsteuerüberhang. Dieses kann auf zwei verschiedene Arten berechnet werden.

umsatzsteuerliche Soll-Versteuerungumsatzsteuerliche Ist-Versteuerung
Versteuerung nach vereinbarten EntgeltenVersteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Umsatzsteuer muss dem Finanzamt in demjenigen Zeitraum gemeldet werden, in dem die Steuer durch die Rechnungsstellung "vereinbart" wurde (Mai)Umsatzsteuer muss dem Finanzamt erst für den Monat gemeldet werden, in dem die Rechnung bezahlt wurde (Juni)
Gesamtumsatz kann höher als 125.000 Euro im vergangenen Kalenderjahr liegenGesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr darf nicht höher als 125.000 Euro liegen

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Gewinnermittlungsarten. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachste Gewinnermittlungsmethode.

Sie rentiert sich für:

  • Kleingewerbetreibende
  • die freien Berufe.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip, bei dem nur Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, die im entsprechenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich zu- oder abgeflossen sind. Erfolgt die Gewinnermittlung anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist der Einkommensteuererklärung eine Anlage EÜR beizufügen.

Welche Posten gehören in die Gewinnermittlung?

Damit eine korrekte Berechnung und Gewinnermittlung möglich ist, muss der Kleinunternehmer oder Freiberufler alle relevanten Kostenpunkte in die Aufstellung mitaufnehmen.

Auf der Einnahmenseite sollten Beratungskosten, Vortragseinnahmen und auch Zinseinnahmen stehen. Sämtliche Einnahmen werden zusammenaddiert. Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise Mietkosten, Strom- und Wasserkosten oder Kosten für Arbeitsmittel aufzuführen. Auch diese werden am Ende zusammengerechnet.

Als letzten Schritt zieht man die Ausgaben von den Einnahmen ab und erhält den Gewinn, den man im Geschäftsjahr erzielt hat.

  • Das Finanzamt kann übrigens die Belege für die einzelnen Kosten oder Einnahmen verlangen. Man sollte also alle Rechnungen und sonstigen Quittungen aufbewahren. Dazu ist man sogar gesetzlich verpflichtet.

Wer voraussichtlich unter der Obergrenze von 17.500 Euro jährlich bleibt, kann zudem von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) Gebrauch machen. Durch sie kann er die Pflicht zum Ausweis der Umsatzsteuer umgehen, darf sie also auf seinen Rechnungen unberücksichtigt lassen. Dies wiederum ist eine Erleichterung im Rahmen der Ermittlung des Gewinns.

Was sollte bei der Gewinnermittlung beachtet werden?

Wer bei der Einkommenssteuererklärung das Formular für die vereinfachte Gewinnermittlung nutzen möchte, muss vorher sicherstellen, dass er als Kleinunternehmer oder Freiberufler auch wirklich unter der genannten Grenze der jährlichen Bruttoeinnahmen bleibt. Tut er dies nicht, muss er eine sehr viel umfangreichere Bilanz erstellen.

Für die Gewinnermittlung als Teil der Einkommensteuererklärung muss man heute übrigens kein Formular mehr mit der Hand ausfüllen. Inzwischen steht mit Elster ein online-basiertes System der Finanzbehörden zur Verfügung, bei dem man sich nur noch anmelden muss, um alle relevanten Daten in die bereitstehenden Online-Formulare einzutragen und alles auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu senden.

Zur Vorbereitung auf die Gewinnermittlung kann man speziell entwickelte Software in Form von Buchhaltungsprogrammen verwenden, die weitgehend automatisiert arbeiten und einem helfen, die korrekten Zahlen zu ermitteln.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Kleinunternehmerregelung nach UStG »
  2. Bundesministerium der Justiz: § 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen, Handelsgesetzbuch »

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