Umsatzsteuervoranmeldung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Jeder Unternehmer und Existenzgründer muss in regelmäßigen Abständen eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben muss. Eine Ausnahme bilden lediglich diejenigen Personen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Auch wenn es nicht immer leicht ist, alle Gesetzmäßigkeiten zu erfassen, die mit der Umsatzsteuervoranmeldung einher gehen, sollte sich jede selbstständig tätige Person damit vertraut machen.

Nur so kann sie eventuelle Nachteile vermeiden, die die Folge von einer zu spät eingereichten oder fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldung sein können.

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Sinn und Zweck der Umsatzsteuervoranmeldung

Obwohl es sich bei der Umsatzsteuer um eine Jahressteuer handelt, besteht der Staat darauf, dass der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung entweder vierteljährlich oder monatlich abgibt.

Auf diese Weise soll das Zahlungsausfallrisiko seitens der Unternehmer, das bei einer einmal jährlich zu entrichtenden Umsatzsteuer sehr groß wäre, deutlich verringert werden. Außerdem möchte sich der Staat in jedem Falle einen Zinsvorteil verschaffen. Es sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass der Unternehmer durch die Umsatzsteuervoranmeldung einige Vorteile genießt.

Durch eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast über das Jahr sollen Zahlungsschwierigkeiten am Endes des Jahres vermieden werden. Kommt es zu einer Umsatzsteuer Erstattung hätte der Unternehmer ebenfalls die Möglichkeit, sich einen erheblichen Zinsvorteil zu verschaffen.

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Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Bereits seit vielen Jahren ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in elektronischer Form möglich. Seit dem 1. Januar 2013 kann von dieser Regelung nicht mehr abgewichen werden.

Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer benötigt ein ELSTER Zertifikat, welches jederzeit beantragt und anschließend als Datei auf dem eigenen PC hinterlegt werden kann.

Die Abgabe der Voranmeldung muss entweder monatlich oder vierteljährlich erfolgen. Welcher Zeitraum jeweils gültig ist, entscheidet nicht der Unternehmer, sondern das Finanzamt. Maßgebend dafür ist ausschließlich die Umsatzsteuer Zahllast des vorherigen Kalenderjahres. Lag sie nicht höher als 1.000 Euro kann der Unternehmer unter bestimmten Umständen von der Abgabe der Voranmeldung befreit werden. In den allermeisten Fällen ist dies aber nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren möglichen. Nähere Einzelheiten teilt das Finanzamt auf Anfrage mit.

Bei einer Umsatzsteuer Zahllast in Höhe von 1.001 bis 7.500 Euro muss die Voranmeldung vierteljährlich und bei einer Umsatzsteuer Zahllast über 7.500 Euro monatlich abgegeben werden.

Eine Ausnahme bilden alle neu gegründeten Unternehmen, die ausdrücklich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Für sie besteht grundsätzlich immer eine monatliche Abgabenpflicht.

Termin für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Stichtag für eine monatliche Voranmeldung ist grundsätzlich immer der 10. des Folgemonats.
Bei einer vierteljährlichen Voranmeldung wäre der 10. des ersten Monats, der auf das Quartal folgt, maßgebend.

Vierteljährliche Abgabe der Voranmeldung:

1. Quartal vom 1. Januar bis 31. März: Abgabetermin: 10. April
2. Quartal vom 1. April bis 30. Juni: Abgabetermin: 10. Juli
3. Quartal vom 1. Juli bis 30. September: Abgabetermin: 10. Oktober
4. Quartal vom 1. Oktober bis 31. Dezember: Abgabetermin: 10. Januar des Folgejahres

Monatliche Abgabe der Voranmeldung:

  • Januar Abgabetermin: 10. Februar
  • Februar Abgabetermin: 10. März
  • März Abgabetermin: 10. April
  • April Abgabetermin: 10. Mai
  • Mai Abgabetermin: 10. Juni
  • Juni Abgabetermin: 10. Juli
  • Juli Abgabetermin: 10. August
  • August Abgabetermin: 10. September
  • September Abgabetermin: 10. Oktober
  • Oktober Abgabetermin: 10. November
  • November Abgabetermin: 10. Dezember
  • Dezember Abgabetermin: 10. Januar des Folgejahres

Der Unternehmer ist nicht nur verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum fälligen Termin einzureichen, sondern auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Berechnungsgrundlage ist immer die Differenz aus der Vorsteuer und der Umsatzsteuer.

Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung

Alle Unternehmer, die der Soll-Besteuerung unterliegen, müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald sie die Rechnung an den Kunden abgeschickt haben.

Ob und wann diese Rechnung bezahlt wird, ist für das Finanzamt völlig unerheblich. Angehörige der freien Berufe und Personen, die von der Buchführungspflicht befreit sind, können die Ist-Besteuerung wählen.

Die Ist-Besteuerung hat den großen Vorteil, dass die Umsatzsteuer erst dann angemeldet und abgeführt werden muss, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Andererseits kann aber auch er eine Vorsteuer für alle Einkäufe oder Investitionen, die einen eindeutigen unternehmerischen Bezug aufweisen, geltend machen.

  • Der Umsatzsteuersatz liegt in Deutschland bei 19%. Nur für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel die Gastronomie, das Hotelwesen, die Medienbrauche und die Kunst kann der ermäßigte Steuersatz von 7% geltend gemacht werden.

Dauerfristverlängerung

Jeder Unternehmer, der dies wünscht, kann bei seinem zuständigen Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beantragen.

Für diesen Antrag zur Dauerfristverlängerung bedarf es keiner Begründung. Wird die Dauerfristverlängerung bewilligt, verlängert sich der Zeitraum für die Voranmeldung um einen Monat.

Auch bei einer eine vierteljährlichen Zahlung ist eine Dauerfristverlängerung möglich.

Bei einer monatlichen Dauerfristverlängerung wäre es allerdings erforderlich, eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1 / 11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Für eine vierteljährliche Dauerfristverlängerung ist keine Vorauszahlung nötig.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung kann von jeder selbstständig oder freiberuflich tätigen Person in Anspruch genommen werden, die im letzten Jahr weniger als 17.500 Euro umgesetzt hat. Im aktuellen Kalenderjahr dürfen nicht mehr als 50.000 Euro erzielt werden.

Die Kleinunternehmerregel hat nicht nur zur Folge, dass die Pflicht zur Voranmeldung der Umsatzsteuer entfällt, sondern auch, dass keinerlei Umsatzsteuer auf den Rechnungen an die Kunden ausgewiesen werden darf. Das Für und Wider der Kleinunternehmerregelung sollte in jedem Falle gründlich gegeneinander abgewogen werden.

Einerseits verringert sich der bürokratische Aufwand beträchtlich. Andererseits könnten größere Investitionen anfallen, für die eine hohe Vorsteuer fällig wird. Hier wäre es grundsätzlich überlegenswert, ob es nicht besser wäre, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Ansonsten kann die Vorsteuer nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden, wodurch der Inhaber des Betriebes sehr viel Geld verlieren kann.

Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung sollten vermieden werden

Vor allem Existenzgründer haben nicht selten Probleme beim Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung. Gerade, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung einmal pro Jahr abgegeben wird, kann dies zu Schwierigkeiten führen.

Gibt man die Umsatzsteuervoranmeldung ab, dann muss unbedingt darauf geachtet werden, dass für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verschiedene Steuersätze gelten.

Sind zum Beispiel bei Büchern 7% fällig, so sind es bei den meisten anderen Gütern und  Dienstleistungen 19%.

Der Mehrwertsteuersatz von 19% gilt nicht für alle Dienstleistungen

Doch gilt auch der Mehrwertsteuersatz von 19% nicht für alle Arten von Dienstleistungen. Bietet man zum Beispiel als Selbständiger Dienstleistungen an, bei denen kreative Eigenleistung dominiert, dann sind tatsächlich nur 7% anzusetzen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Um sich Klarheit zu verschaffen, ob für eine Dienstleistung 7% anzusetzen sind,  ist es zu empfehlen, einen Blick auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu werfen.

Leider ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass für Steuerlaien ziemlich undurchsichtig. Um tatsächlich sicher zu gehen, sollte man sich an einen Steuerberater wenden.

Die Umsatzsteuervoranmeldung mit größter Sorgfalt durchführen

Auch müssen die Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung mit höchster Sorgfalt berechnet werden. Denn ergeben sich Diskrepanzen beim Vergleich mit der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung und der jährlichen Steuererklärung,  dann führt dies schnell zu Problemen.

Gerade, wenn die Angaben bei der Voranmeldung deutlich niedriger ausfallen. In diesem Fall geht das Finanzamt gerne davon aus, dass eine absichtliche Verschiebung stattfindet. Eine Steuerprüfung vor Ort kann die Folge sein.

Stößt man also auf Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung, dann sollten diese unbedingt vor Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung korrigiert werden.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »
  2. Bundesministerium der Justiz: Besteuerung der Kleinunternehmer, §19 Umsatzsteuergesetz »

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