Bei der Kfz Versicherung Prozente übertragen lassen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die angesammelten Schadensfreiheitsklassen bzw. den Schadensfreiheitsrabatt der KFZ Versicherung kann man an Verwandte weitergeben. Dieser Vorgang nennt sich 'Prozente übertragen'. Jede Versicherung hat dabei ihre eigenen speziellen Konditionen. Im Volksmund ist dieser Vorgang bekannt als 'Prozente übertragen'.

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Prozente an Verwandte übertragen problemlos möglich

Der Übertrag des Schadensfreiheitsrabatts wird im Allgemeinen als die Übertragung von 'Prozenten' bezeichnet, auch wenn dieser Ausdruck nicht ganz korrekt ist.

Allgemein ist es so, dass man Schadensfreiheitsklassen ansammelt, wann immer man ein Jahr schadensfrei übersteht. Es wird also derjenige belohnt, der langfristig ohne Schadensfälle im Straßenverkehr unterwegs ist.

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Welche Bedingungen existieren für eine Weitergabe?

Relevant sind für das Prozente Übertragen allerdings in aller Regel folgende Bedingungen: Eine Übertragung findet nur innerhalb der engeren Familie, unter Partnern oder unter Personen in einer häuslichen Gemeinschaft statt. Die abgebende Partei verliert ihre SF-Klassen vollständig.

Generell können nur so viele Prozente übernommen werden, wie der Empfänger selbst hätte erreichen können, seit er den Führerschein erwarb. Prozente, die bei der Kfz Versicherung ungenutzt blieben, verfallen. Es ist keine Rückübertragung bei der Kfz Versicherung möglich.

Oft ist ein Nachweis beider Parteien nötig, dass der Empfänger bereits früher mit den Fahrzeugen des Gebers unterwegs war.

Weitergabe von Prozenten nur unter bestimmten Bedingungen möglich

Ein Nachteil besteht darin, dass der Abgebende seine Prozente für immer verliert. Insofern sollte man sich gut überlegen, an wen man seine Prozente überträgt.

In jedem Falle sollte man prüfen, ob sich unabhängig vom Weitergeben der Prozente bei der Kfz Versicherung nicht auch ein Versicherungswechsel lohnt. Heutzutage ist ein Vergleich problemlos online möglich, so dass man immer die günstigste Kfz Versicherung finden kann.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

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