Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das deutsche Umsatzsteuerrecht bevorzugt mit der Kleinunternehmerregelung kleine Unternehmer, indem sie unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer befreit werden.

Der kleine Unternehmer hat dabei die Wahl: Auf das Privileg kann auch verzichtet werden.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Die Kleinunternehmerregelung

Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wird vom Kleinunternehmer auf dessen Antrag hin keine Umsatzsteuer erhoben.

Als Kleinunternehmer gilt, wessen

  • geschätzter Umsatz für das erste Jahr der unternehmerischen Tätigkeit 17.500 Euro nicht überschreitet.
  • Umsatz für das zurückliegende Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und wessen geschätzter Umsatz im Folgejahr 50.000 Euro nicht überschreitet.

Erfolgt der Antrag regelmäßig schon mit dem Fragebogen der Finanzämter zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, so kann er auch später formlos gestellt werden.

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, bindet sich für die nächsten fünf Jahre an diese Wahl, kann aber später (wieder) Kleinunternehmer sein.

Erfahren Sie alles Wissenswerte über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
btn-pfeil

Jetzt mehr erfahren!

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Die Vor- und Nachteile als Kleinunternehmer

Zunächst scheint die Aussicht auf eine Befreiung von der lästigen Umsatzsteuer nur verlockend: Man erspart sich die Umsatzsteuervoranmeldungen, muss sich weniger mit umsatzsteuerrechtlichen Problemen plagen und wird nach vereinnahmten Entgelten besteuert.

Wer allerdings keine Umsatzsteuer abführt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. An dieser Stelle kann die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nachteilig für den Unternehmer werden.

Insbesondere in Branchen, in denen hohe Anfangsinvestitionen nötig sind, ist es häufig vorteilhaft, nur den Nettobetrag bezahlen zu müssen.

Der Photovoltaik-Unternehmer zum Beispiel, der häufig ein Privatmann ist und sich nicht als Unternehmer ansieht, wäre schlecht beraten, nicht auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Die Investitionen in die Photovoltaik-Anlage zu Beginn der Einspeisung von Strom ins Netz werden mit dem Verzicht vorsteuerrelevant.

Auch wer es bei seinen Geschäften nur mit anderen Unternehmern zu tun hat, die auch alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, fährt mit einem Verzicht steuerlich oft besser.

Kleinunternehmer bleiben sollte, wer seine Leistungen überwiegend an Endkunden erbringt. Hier sind kleine Wettbewerbsvorteile möglich, wenn die nicht erhobene Umsatzsteuer als Ersparnis an den Kunden weitergegeben wird.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Besteuerung der Kleinunternehmer (UStG § 19)
  2. Bundesministerium der Justiz: Ausstellung von Rechnungen (UStG § 14)

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Kleinunternehmerregelung