Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Darf man die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehen oder nicht? Bis 2008 war dies möglich.

Die Gewerbesteuerreform hat dieses Recht allerdings gekippt. 2012 äußerte das Finanzgericht Hamburg allerdings erhebliche Zweifel (Az.: 1 K 48/12), ob dies zulässig ist.

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Wieso ist Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar?

Generell darf jede Ausgabe, die das sogenannte objektive Netto-Prinzip verletzt, als betriebliche Ausgabe abgesetzt werden.

Im Klartext heißt dies: Alle Gelder, die man ausgeben muss, um seine Einnahmen zu erwirtschaften und deshalb den Netto-Ertrag eines Betriebs schmälern, sind absetzbar. Die Gewerbesteuer erfüllt diese Voraussetzungen fraglos. Deshalb durfte man sie bis 2008 auch absetzen.

Im Zuge der Reform kam der Staat allerdings zu der Erkenntnis, dass eine Verletzung des Netto-Prinzips bei der Steuer für Gewerbebetriebe zu rechtfertigen sei und strich die Absetzbarkeit deshalb.

Er führte hierfür das Gebot der Steuergerechtigkeit ins Feld: Folgt man der Logik, weshalb die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzbar sein soll, so müsste man auch die Einkommensteuer als Werbungskosten anerkennen.

Zudem hat der Staat verfassungsrechtlich eine starke Position: Das Grundgesetz gesteht ihm die Steuerhoheit zu. Er kann im Prinzip Abgaben komplett nach eigenem Gutdünken festlegen. Dies schlägt sich auch im Urteil aus Hamburg nieder:

Das hiesige Finanzgericht war keineswegs davon überzeugt, dass die Streichung verfassungswidrig sei. Es legte den Fall deshalb auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vor.

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Wird die Gewerbesteuer wieder als Betriebsausgabe absetzbar sein?

Solange der Bundesfinanzhof, der den Fall ebenfalls noch an das Verfassungsgericht delegieren könnte, noch nicht entschieden hat, ist diese Frage offen. Die Finanzämter haben reagiert und einen Vorläufigkeitsvermerk für diesen Punkt in die Steuererklärung eingelegt. Das Amt hält sich dadurch die Entscheidung offen, ob es die Abziehbarkeit anerkennt oder nicht.

Für die Betriebe ist der aktuelle Zustand denkbar ungünstig. Sie sollten seit 2008 gegen alle Steuerbescheide Einspruch einlegen und zudem den Antrag stellen, dass die Dokumente, die noch keinen Vorläufigkeitsvermerk haben, diesen aufnehmen müssen.

Allzu große Hoffnungen sollte man allerdings nicht haben:

Vermutlich wird die Nicht-Abziehbarkeit höchstrichterlich bestätigt. Mit dem Argument der Steuergerechtigkeit hat der Staat einen schlagkräftigen Grund, der eine Verletzung des objektiven Netto-Prinzips rechtfertigt.

Zudem diskriminiert oder bevorteilt die Neuregelung keine Gruppen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 5(b) »

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