So funktioniert die Gewerbesteuerumlage

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Gemeinhin gilt die Regel, dass die Gewerbesteuer die Abgabe ist, die den Gemeinden zugute kommt.

Dies ist nicht falsch, allerdings nicht ganz zutreffent. Denn durch die Gewerbesteuerumlage erhalten auch die anderen staatlichen Ebenen ein Stück des Kuchens - allerdings fließt das Geld wieder zurück.

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Was ist die Gewerbesteuerumlage?

Die Gewerbesteuerumlage bestimmt, welchen Teil der Abgaben der Gewerbebetriebe die Gemeinden an den Bund und die Länder weiterreichen müssen.

Wie hoch ist die Gewerbesteuerumlage?

Der Umlage liegt eine relative komplizierte Berechnung zugrunde:

Das sogenannte Istaufkommen der Gewerbesteuer einer Gemeinde wird durch den geltenden Hebesatz geteilt und mit einem Vervielfältiger multipliziert.

Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. In den alten Bundesländern liegt der Landesvervielfältiger bei 49,5 Prozent. In den neuen Bundesländern hat der Vervielfältiger eine Höhe von 20,5 Prozent.

Hier dürfen die Gemeinden mehr von der Gewerbesteuer behalten, um ihre kritische Haushalte zu konsolidieren.

Die Formel für die Berechnung der Umlage lautet also:

Gewerbesteueraufkommen dividiert durch den Hebesatz multipliziert mit dem Vervielfältiger.

Warum gibt es eine Gewerbesteuerumlage?

Tatsächlich ist die Umlage attraktiv für die Gemeinden, weil sie im Gegenzug von Bund und Ländern einen Teil der Lohn- und Einkommensteuer erhalten, die in ihren Grenzen gezahlt werden - nämlich 15 Prozent.

Die Gewerbesteuer ist stark von der Konjunktur abhängig: Machen die Betriebe Verluste, brechen den Kommunen die Einnahmen ein. Um sie von dieser Gefahr zu befreien, wurde die Neuregelung getroffen.

Da Bund und Länder aber auf einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen verzichten, wurde im Gegenzug die Umlage eingeführt. Vereinfacht kann man sagen: Die Umlage ist eine Risikoabsicherung für die Gemeinden.

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Wie wird die Gewerbesteuerumlage gezahlt?

Die Umlage wird vierteljährlich an den Bund und die Länder gezahlt. Die Gelder müssen bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November überwiesen worden sein.

Zudem ist eine jährliche Schlussabrechnung zu erstellen, die bis zum 1. Februar des Folgejahres zu erstellen ist.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens, § 6, Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) »

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