Haushaltsfreibetrag

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Haushaltsfreibetrag war bis zum Jahre 2004 gültig und wurde allen Personen gewährt, die alleinstehend waren und mindestens ein Kind zu erziehen hatten.

Mit dem Haushaltsfreibetrag sollten die erheblichen finanziellen Belastungen, die bei der Kindererziehung entstehen, zumindest teilweise ausgeglichen werden. Im Jahre 2004 wurde der Haushaltsfreibetrag abgeschafft und durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag ersetzt.

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Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Um den Alleinerziehendenentlastungsbetrag zu erhalten, müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen für die Einordnung in die Steuerklasse 2 erfüllen.

Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich immer dann gegeben, wenn sie mit einem oder mehreren Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, das Kindergeld beziehen und nicht mit einer anderen erwachsenen Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Pro Kind und pro Jahr können 1308 Euro als Alleinerziehendenentlastungsbetrag geltend gemacht werden. Die Kinder dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eine Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn sie sich noch in der Ausbildung oder in einem Studium befinden oder eine körperliche beziehungsweise geistige Behinderung besitzen.

Auch in diesen Fällen ist es jedoch erforderlich, dass die Kinder weiterhin bei dem Elternteil wohnen, der bis zum 18. Lebensjahr das Erziehungsrecht besaß.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Es ist also nicht möglich, dass getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare hier individuelle Abmachungen treffen.

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Alleinerziehendenentlastungsbetrag und Familienstand

Bei der Frage, ob einer Person der Alleinerziehendenentlastungsbetrag zusteht, ist es völlig unerheblich, ob sie ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet ist. Lediglich die Tatsache, dass sie mindestens ein Kind zu erziehen hat, spielt in diesem Falle eine Rolle.

Heiratet eine alleinerziehende Person oder geht eine eheähnliche Gemeinschaft ein, würde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag gänzlich fortfallen.

Darüber hinaus müsste auch die Steuerklasse geändert werden.

Der Kinderfreibetrag könnte aber weiterhin in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein Ehepaar für die Steuerklassenkombination 3 / 5 oder 4 / 4 entscheidet. Im letztgenannten Fall würde der Kinderfreibetrag gleichmäßig auf beide Partner verteilt.

In der Steuerklassenkombination 3 / 5 wird der Kinderfreibetrag der Person zugeschrieben, die sich in der Steuerklasse 3 befindet. Dies geschieht allerdings in voller Höhe, wovon letzten Endes auch beide Ehepartner profitieren.

Verwitwete Personen können sofort nach dem Tod des Ehepartners den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Hier gibt es in der Regel noch weitere Vergünstigungen wie zum Beispiel die Witwen- oder Witwerrente für den Erwachsenen und die Halbwaisenrente für das Kind.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG »

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