Arbeitsgericht Hamburg

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer Ärger am Arbeitsplatz oder im Beruf hat, kann nicht immer auf die Hilfe eines Gerichts verzichten. In der Regel ist in einem derartigen Fall das Arbeitsgericht Hamburg als Gericht erster Instanz zuständig. An das Amtsgericht Hamburg kann man sich zum Beispiel wenden, wenn man die Kündigung als ungerechtfertigt empfindet oder seinen Lohn nicht erhält.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Wann ein Verfahren beim Arbeitsgericht Hamburg einleiten

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, deren Arbeitsort im Bezirk des Arbeitsgerichtes Hamburg liegt, kann sich an das Gericht wenden, wenn es Ärger in Geschäft oder Beruf gibt. Die Gründe, um ein Verfahren einzuleiten, reichen vom fehlenden Lohn über unzulässige Arbeiten bis hin zu einer ungerechtfertigten Kündigung. Darüber hinaus kann man das Arbeitsgericht Hamburg als Schlichter beauftragen, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Betriebsrat und Unternehmen.

Eine Klage einreichen kann man schriftlich oder mündlich zur Niederschrift. Ein Rechtsbeistand wird zunächst nicht benötigt, eine Rechtsberatung kann jedoch durchaus nützlich sein. Das Arbeitsgericht Hamburg setzt sich aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen. Je ein ehrenamtlicher Richter stammt von der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Aufgabengebiete im Arbeitsgericht Hamburg

Das Arbeitsgericht Hamburg ist Eingangsgericht für Verfahren, die diverse Arbeitssachen betreffen. Es ist unter anderem zuständig bei:

  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und -nehmer,
  • Unstimmigkeiten zwischen Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und
  • Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Weitere Zuständigkeiten regelt der §§2,2a des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Ablauf des Verfahrens am Arbeitsgericht Hamburg

Wer eine Klage am Arbeitsgericht Hamburg eingereicht hat, muss nicht lange auf den ersten Termin warten. Meist dauert es nicht länger als einen Monat. Hierbei handelt es sich um einen Gütetermin, beide Parteien erhalten eine Ladung und können dem Berufsrichter ihre Sicht der Sachlage erklären. Die ehrenamtlichen Richter sind nicht anwesend. Diesen Termin sollte man als Versuch einer Schlichtung bzw. einer gütlichen Einigung verstehen.

Ist dies nicht möglich, kommt es zu einem weiteren Termin. Bis zu diesem Termin erhalten beide Parteien die Auflage, den Sachverhalt ausführlich schriftlich darzulegen. Ein Rechtsbeistand ist zwar noch immer nicht zwingend erforderlich, kann jedoch nicht schaden. Unter Umständen werden nun auch eventuelle Zeugen geladen und gehört.

Im Anschluss ist sowohl eine gütliche Einigung als auch ein Beschluss durch das Arbeitsgericht Hamburg möglich.

  • Die Kosten für den Rechtsbeistand trägt jede Partei selbst, darüber hinaus hat die unterlegene Partei die Kosten für das Verfahren zu tragen. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist allerdings möglich.

Kontaktdaten: Anschrift, Telefon, Fax, Web

Lieferanschrift:
Osterbekstraße 96
22083 Hamburg

Postanschrift:
Postfach 76 07 20
22057 Hamburg

Tel.-Nr.: 040 42863-5665
Fax: 040 4279-62804
Web: justiz.hamburg.de/arbeitsgericht/


Einzelnachweise

  1. justiz-hamburg.de: Arbeitsgericht Hamburg »
  2. Bundesministerium der Justiz: Arbeitsgerichtsgesetz »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Arbeitsgericht