Arbeitnehmer in Deutschland sind – bis auf wenige Ausnahmen – auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.
Durch § 5 SGB V werden sie zu Pflichtversicherten in einem System, dessen Leistungen weitgehend von zentraler Stelle vorgegeben sind.
Also ist es letztlich egal, für welche Krankenkasse man sich entscheidet? Falsch, denn durch einen Krankenkassenwechsel lassen sich Kosten einsparen oder Zusatzleistungen in Anspruch nehmen.
Inhaltsverzeichnis:
Gesetzliche Krankenversicherung – Dinner for One
Einheitsbrei – so wird die GKV gern von Kritikern beschrieben. Diese Haltung ist aber nur zum Teil richtig.
Korrekt ist zwar die Tatsache, dass Regelleistungen für die gesetzliche Krankenversicherung durch ein zentrales Gremium, den Gemeinsamen Bundesausschuss, abgesegnet werden.
Und es stimmt, dass sich der Beitrag zur GKV für versicherte Arbeitnehmer nach einem allgemeinen Beitragssatz richtet. Allerdings steckt der Teufel in beiden Bereichen im Detail.
Einerseits dürfen Krankenkassen ihren Versicherten Zusatzleistungen anbieten, wie:
- Rückenschule
- Ernährungsberatung
- Kostenübernahme für Osteopathie und TCM.
Darüber hinaus gilt seit Januar 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder eine teilweise Beitragsfreiheit. Jede Krankenversicherung legt selbst fest, ob und in welcher Höhe sie von den Versicherten einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erhebt.
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Gründe für den Kassenwechsel
Bereits anhand dieser beiden Tatsachen wird klar, dass ein Vergleich und der anschließende Kassenwechsel Vorteile nach sich ziehen können – in Form besserer Behandlungen oder Beitragsersparnissen. Wie geht man hier vor?
Der eigentliche Kassenwechsel
Der erste Schritt ist die Suche nach einer passenden Kasse. Diese muss Service- und Behandlungsleistungen genauso unter einen Hut bringen wie Prämienhöhe und Rückerstattungen.
- Um den Wechsel zu vollziehen, muss die Krankenkasse für den Wohnsitz geöffnet sein.
Anschließend wird die Mitgliedschaft in der neuen Kasse beantragt – fertig. Allerdings muss jeder Versicherte der alten Krankenkasse beim Krankenkassenwechsel noch kündigen. Die Kündigungsfrist beläuft sich auf zwei Monate zum Monatsende. Eine Kündigung am 13.Mai wird also erst Ende Juli wirksam. Außerdem ist eine Kündigung nur wirksam, wenn die neue Versicherung der alten Kasse nachgewiesen wird.
- Nach einem Wechsel besteht eine 18-monatige Bindungsfrist. Erst nach deren Ablauf ist der Wechsel möglich. Wer sich für einen Wahltarif entschieden hat, muss eine noch längere Bindungsfrist abwarten – von bis zu drei Jahren.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht →
- Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Krankenversicherung - Ausübung des Wahlrechts →
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