Deutschlandweit gilt seit einigen Jahren die allgemeine Versicherungspflicht für die Krankenversicherung. Eine Bürgerversicherung für alle gibt es trotzdem nicht.
Verbraucher können sich zwischen der PKV (private Krankenversicherung) und gesetzlichen Krankenkassen entscheiden.
Je nach Versicherungszweig variieren nicht nur die Leistungen. Auch beim Beitragssatz gibt es erhebliche Unterschiede.
Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer in eine Krankenkasse eintreten muss, wird über das SGB V geregelt. Neben Beschäftigten gehören dazu:
- Auszubildende
- Künstler und Publizisten
- einige Freiberufler und Landwirte
- Studenten.
In Bezug auf den Beitragssatz gilt folgender Grundsatz: Die GKV (gesetzliche Krankenversicherung) ist eine Solidargemeinschaft, in der Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden.
Daher bemisst sich der Beitrag auch nach dem Einkommen. Jeder beitragspflichtig Versicherte muss seit Januar 2015 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens aufbringen. Arbeitgeber und Beschäftigte teilen sich den Beitrag hälftig, es werden daher nur 7,3 Prozent vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten.
Krankenkassen dürfen bei Bedarf einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Beitragssatz wird kassenindividuell festgelegt. Das Einkommen wird nicht uneingeschränkt belastet. Ab Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben darüberliegende Gehaltsbestandteile unberücksichtigt.
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Beitragssatz in der privaten Krankenversicherung
Die Festlegung des Beitragssatzes in der PKV beruht im Vergleich zu den Krankenkassen auch gänzlich anderen Prinzipien. Hier handelt es sich um eine Absicherung von Individualrisiken.
Neben den versicherten Leistungen zählen daher Rahmenbedingungen wie Gesundheitszustand und Alter. Allgemein gilt: Je älter der Versicherte, umso höher der Beitrag gegenüber einem jungen Versicherungsnehmer im gleichen Tarif.
- Eine Beitragsanpassung in der PKV räumt dem Versicherten Sonderkündigungsrechte ein, die mitunter Ersparnisse ermöglichen.
Kassenbeitragssatz und Steuer
Hinsichtlich der finanziellen Belastungen hat der Beitrag für den Krankheitskostenschutz erhebliche Auswirkung auf das Einkommen.
Lange konnte die Prämie nur eingeschränkt in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden – die Minderung wurde in Höhe des Höchstbetrags der Sonderausgaben beschränkt.
Seit sich das Bundesverfassungsgericht gegen diese Praxis ausgesprochen hat, ist der Beitrag aus GKV oder PKV in vollem Umfang abzugsfähig.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge und Tarife →
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung →
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