Die Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Wer nicht privat versichert ist oder davon befreit ist, hat sich gesetzlich zu versichern. Im Gegenzug ist für die Gesundheit weitestgehend gesorgt.

Was aber ist bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt über Monate? Kommt man zurück und ist unversichert? Nicht mit der Anwartschaft in der Versicherung.

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Die Anwartschaft – Was ist das?

Dieser Status in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, vereinfacht ausgedrückt eine ruhende Mitgliedschaft, während der man nur minimale Beiträge zahlt, dafür aber keinen Leistungsanspruch hat.

Hätte man bei vielen längeren Aufenthalten im Ausland jedoch ohnehin nicht. Kommt man nach der Auslandszeit zurück ist die Anwartschaft nahtlos beendet, die normalen Beiträge müssen gezahlt werden und der Versicherungsschutz besteht wieder in vollem Umfang.

Von dieser Regelung können im Besonderen diese Personen profitieren:

  • Mitglieder die sich im Ausland aufhalten
  • Soldaten in Wehrdienst oder Übung
  • Menschen mit Anspruch auf Heilfürsorge
  • Entwicklungshelfer
  • Häftlinge
  • Seeleute, gemäß Seemannsgesetz
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Kann man die Versicherung verlassen und bei Rückkehr wieder eintreten?

Auch ohne Anwartschaft wäre ein sofortiger Wiedereintritt in die Versicherung möglich. Allerdings nur dann, wenn man einen versicherungspflichtigen Arbeitsplatz hat.

Kommt man schon arbeitsunfähig erkrankt aus dem Urlaub zurück ist die Anwartschaft die einzige Möglichkeit, sofort wieder Kostenübernahme und Versorgung sichergestellt zu haben. Wann kommt diese Regelung nicht infrage?

Wenn andere mitversichert sind, etwa über die Familienversicherung, dann kommt eine ruhende Mitgliedschaft in der Versicherung nicht infrage, da der Versicherungsschutz der Familie weiter sichergestellt sein muss. Die vollen Beiträge müssen in diesem Fall weiter gezahlt werden.

Es empfiehlt sich in jedem Fall vor einem passend erscheinenden Umstand wie dem Auslandsaufenthalt über Monate ausreichend vorher um Beratung bei der eigenen Versicherung zu ersuchen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht

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