Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Bedeutung im Erbrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In Deutschland werden jedes Jahr stattliche Vermögenswerte weitervererbt. Geschieht die Weitergabe von Besitz dadurch, dass ein Erblasser einen Alleinerben einsetzt und seine direkten Nachkommen im Testament unberücksichtigt lässt, entsteht für diese ein sogenannter Pflichtteilsanspruch.

In bestimmten Situationen können sich die Erben auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch berufen, um an weitere Teile des Erbes zu gelangen.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Was bedeutet Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Hat der Erblasser die Erbmasse mithilfe von Schenkungen an Dritte reduziert, haben die Erben mit Pflichtteilsanspruch einen zusätzlichen Pflichtteilergänzungsanspruch.

Zu den berechtigten Erben gehören:

  • die Eltern des Erblassers
  • seine Kinder
  • die Enkel
  • vorhandene Urenkel
  • der Ehegatte/die Ehegattin
  • der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001

Durch das Verschenken von Vermögenswerten, die eigentlich zur Erbmasse gehören, reduziert sich natürlich der zu vererbende Pflichtteil. Deshalb entsteht für die Erben mit Pflichtteilsanspruch dadurch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs kann errechnet werden.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Um die Berechnung der Höhe für den Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt vorzunehmen, muss man zunächst die Erbmasse ohne Einbeziehung aller Schenkungen ermitteln, dies ist der reale Nachlass. Daraus kann auf Basis der Pflichtteilquote der ordentliche Pflichtteil errechnet werden.

Danach rechnet man sämtliche Schenkungen dazu und erhält einen Wert für den sogenannten fiktiven Nachlass. Aus diesem wiederum wird der Gesamtpflichtteil (wieder mithilfe der Pflichtteilquote) berechnet. Zieht man schließlich den ordentlichen Pflichtteil vom Gesamtpflichtteil ab, erhält man den Ergänzungspflichtteil.

Nimmt man an, ein Erblasser hat einer dritten Person im Jahre 2005 einen Geldbetrag in Höhe von 200.000 Euro geschenkt und stirbt im Jahre 2010. Da man den sogenannten Verbraucherpreisindex zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs heranzieht, der im Jahre 2010 108,2 betrug, ergäbe sich ein Anspruchswert von 216.400 Euro.

Diese Berechnung gilt für "verbrauchbare" Sachen. Für "nicht verbrauchbare" wie ein Grundstück wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes verwendet, war es allerdings zum Zeitpunkt der Schenkung weniger wert, setzt man diesen Wert als Basis fest.

Welche Schenkungen fallen unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Jede Schenkung ist zunächst einmal ein freiwilliger Akt, durch den der Erblasser eine dritte Person bereichert. Nicht alles, was verschenkt wird, fällt in die Kategorie der Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dieser Anspruch kann entstehen, wenn beispielsweise die folgenden Dinge verschenkt werden:

  • Geldbeträge
  • Abfindungen (zum Zwecke eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts)
  • Gegenstände (z. B. Kunstwerke)
  • Grundstücke (mit Nießbrauch- oder Wohnrechtvorbehalt)
  • Betriebsvermögen

Bedeutung der Schenkungssteuer beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zu beachten ist, dass eine Schenkung immer mit einer Schenkungssteuer einhergeht. Sobald etwas ohne Gegenleistung verschenkt wird und in seinem Wert den festgelegten Steuerfreibetrag übersteigt, fällt diese Steuer an. Allerdings gilt dies lediglich für Abfindungen oder Vorschüsse im Rahmen von Erbschaften. Der Freibetrag richtet sich nach dem Wert der Schenkung sowie nach dem Verwandtschaftsgrad.

Die Schenkungssteuer hat dieselben Steuersätze, wie die Erbschaftssteuer. Das bedeutet, dass zwischen 7% und 50% an Steuern anfallen, abzüglich des Steuerfreibetrags. Ehepartner oder Lebenspartner können sich beispielsweise alle 10 Jahre einen Betrag von maximal einer halben Million Euro steuerfrei schenken.

Was ist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beachten?

Auch bei Ansprüchen aus einem Erbe sind natürlich bestimmte Fristen zu beachten. So spielt beim Pflichtteilsergänzungsanspruch die in § 2325 Abs.3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannte Frist eine wichtige Rolle.

Verstirbt der Erblasser beispielsweise am 30.06.2022 und hatte nachweislich (z. B. mittels einer Schenkungsurkunde) am 29.06.2012 etwas aus seinem Besitz an eine dritte Person verschenkt, so kann aus dieser Schenkung kein Pflichtteilsergänzungsanspruch hergeleitet werden, da die Frist von 10 Jahren abgelaufen ist. Nur wenn zwischen einer Schenkung und dem Tod des Erblassers weniger als 10 Jahre liegen, entstehen entsprechende Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, § 2325 BGB »
  2. Bundesministerium der Justiz: Erbrecht »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Schenkungssteuer