Umsatzsteuer beim Kleingewerbe

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn man in Deutschland ein Kleingewerbe betreibt, steht einem Gewerbetreibenden zu, auf die Umsatzsteuerabzugsberechtigung zurückzugreifen. Dies bedeutet, er kann die Umsatzsteuer in Abzug bringen.

Doch was muss man hier beachten? Einige Dinge, die für die Umsatzsteuer in einem Kleingewerbe wichtig sind, finden sich im Folgenden.

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Was ist die Umsatzsteuerabzugsberechtigung für Kleingewerbe?

Kleingewerbetreibende zählen dem Gesetz nach nicht zu Kaufmännern. Sie haben die Möglichkeit, auf die Forderung einer Umsatzsteuer in ihren ausgestellten Rechnungen zu verzichten - sie müssen sich aber konkret dafür entscheiden.

Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG gelten sie dann, wenn ihre Betriebseinnahmen, und zwar der Umsatz, nicht der Gewinn, im Vorjahr unter einem Betrag von 17.500 € lagen und aber auch gleichzeitig im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstiegen werden.

Für einen Gründer eines Kleingewerbes kommt es nur darauf an, ob der Umsatz im Jahr der Betriebsgründung voraussichtlich den Betrag 17.500 überschreiten wird. Wenn der tatsächliche Umsatz im Nachhinein doch höher ist, hat der Kleingewerbetreibende trotzdem keine Strafen oder Nachzahlungen zu befürchten.

Weiß er jedoch, dass er über die 50.000 € Grenze kommen wird, sollten er einen Steuerberater aufsuchen oder das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen.

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Verzicht auf Umsatzsteuer - pro und contra

procontra
kein unnötiger Papierverbrauch Vorsteuer ist nicht absetzbar
keine Abrechnungen mit dem Finanzamt

Natürlich kann ein Kleingewerbetreibender, der sich dafür entschieden hat, seine Rechnungen ohne eine Umsatzsteuer auszustellen, dementsprechend auch keine Vorsteuer bei der Steuerklärung in Abzug bringen. Anders herum, also wenn er eine  Umsatzsteuer in Ansatz bringen würde, dürfte er auch die Vorsteuer bei der Steuererklärung berücksichtigen.

  • Kleingewerbe, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von weniger als 17.500 € hatten, müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (§19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).

Es lohnt sich für ein Kleingewerbe, darauf zu verzichten, die Umsatzsteuer anzusetzen.

Zum einen hat man erstens bei der Rechnungsstellung weniger Aufwand und zum anderen alsdann auch keine diesbezüglichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt wie Nachberechnungen von Forderungen solchem gegenüber, Steuerbescheide oder etwaigen Einspruchsverfahren.

Der einzige zu nennende Nachteil ist, dass man keine Vorsteuer absetzen kann.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Übersicht »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »

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