Rechtliche Regelungen im Einkommensteuergesetz

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Einkommensteuergesetz regelt die steuerlichen Bestimmungen von natürlichen und juristischen Personen.

Es trifft für die Einkommensteuer grundlegende Aussagen zur Steuerpflicht, zu den Einkunftsarten, zu der Steuerbemessungsgrundlage und dem Einkommensteuertarif.

Außerdem enthält das Einkommensteuergesetz noch Regelungen in Hinsicht auf das Quellenabzugsverfahren und der Gewährung von Kindergeld.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung


Gültigkeitsbedingungen im Einkommensteuergesetz

Laut Gesetz gelten deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben oder sich ständig im Land aufhalten, als uneingeschränkt steuerfähig.

Auch andere Personen, die aus dem Ausland kommen und von einem juristischen Organ im öffentlichen Dienst einem Angestelltenverhältnis nachgehen, sind uneingeschränkt steuerpflichtig, sobald sie mehr als 90% ihrer gesamten Einkünfte in Deutschland erwirtschaften.

Personen mit einem im Ausland befindlichen Wohnsitz gelten dann als eingeschränkt steuerpflichtig, wenn sie lediglich einen geringen Teil ihrer Einkünfte im deutschen Inland erzielen. Die im Haushalt lebenden Angehörigen dieser Personengruppen sind ebenfalls im deutschen Inland steuerpflichtig.

Der steuerliche Tarif für die Einkommensteuer ist in der sogenannten Grund- bzw. Splittingtabelle festgelegt. Für Ehepartner besteht die Option, ihre Einkommensteuer einzeln oder gemeinschaftlich zu veräußern.

  • Laut der seit 2009 gültigen Änderung im Einkommensteuergesetz unterliegen alle Einkünfte, die aus einem Kapitalvermögen hervorgehen, der Abgeltungssteuer.
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Die Arten der Einkünfte laut Einkommensteuergesetz

Folgende Steuerarten wertet der deutsche Staat als Einkommensteuer:

  • Einkünfte aus Forst und Landwirtschaft
  • Einkünfte im Gewerbebetrieb
  • Selbstständige Tätigkeiten
  • Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte, die aus Kapitalvermögen resultieren
  • Gewinne aus Vermietungs- oder Verpachtungseinnahmen
  • sonstige Einnahmen

Steuerfreie Einnahmen im Einkommensteuergesetz

Einige Einnahmen sind steuerfrei und dürfen bei der Bemessung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden.

  • Leistungen aus der Krankenkasse, beispielsweise Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen oder die gesetzliche Krankenkasse
  • Sachleistungen, Kinderzuschüsse, Rentenzuschüsse
  • Übergangsgelder, Arbeitslosengelder, Insolvenzgelder und ähnliche Leistungen
  • Mutterschaftsgelder, Ausbildungshilfen wie Stipendien oder Bafög

Was sind abzugsfähige Sonderausgaben laut Einkommensteuergesetz?

Einige Sonderausgaben sind vollständig, andere wiederum nur teilweise abzugsfähig. Zu den vollständig abzugsfähigen Sonderausgaben zählen Leistungen, die aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich resultieren sowie Kosten und Aufwendungen, die der Steuerschuldner für die Steuerberatung ausgibt. Ferner lassen sich auch die geleisteten Kirchensteuern als Sonderausgabe deklarieren.

Beschränkt abzugsfähig sind hingegen alle Beiträge und Kosten, die für die gesetzliche oder private Rentenversicherung aufgewendet werden sowie alle Beiträge der Pflege- und Krankenversicherung. In beschränktem Maße lassen sich Aus- und Weiterbildungskosten sowie Spenden und Unterhaltskosten als abzugsfähige Sonderausgaben geltend machen.

  • Um die abzugsfähigen Sonderausgaben anzugeben, muss der Steuerschuldner die entsprechenden Einkommensnachweise dem Finanzamt vorlegen. Ferner besteht die Option, individuelle Aufwendungen, die nicht unter die genannten Beiträge fallen, eventuell als besondere außergewöhnliche Belastungen anzuzeigen.

Einzelnachweisen und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Steuern