Eine Sonderzahlung ist eine zusätzliche Zuwendung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, die nicht von der Leistung des Arbeitnehmers abhängt. Der Arbeitgeber zahlt die Sonderzahlung zusätzlich zum monatlichen Arbeitsentgelt. Auch wenn die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten wurde, ist der Arbeitgeber nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, die Summe an den Arbeitnehmer zu zahlen.
Welche Arten der Sonderzahlung gibt es?
Folgende Zahlungen kommen als zusätzliche Sonderzahlungen infrage:
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Zahlung mit Entgeltcharakter, auch "arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung" genannt
- Sonderzahlungen mit Mischcharakter - für gemischte Zwecke oder eine übergeordneten Anlass
- Sonderzahlung aufgrund einer besonderen Betriebstreue
- Gewinnbeteiligungen
Ist eine gekürzte Sonderzahlung im Krankheitsfall möglich?
Unter Umständen ist es dem Arbeitgeber erlaubt, seine zusätzlichen Aufwendungen an den Arbeitnehmer zu kürzen, wenn dieser für längere Zeit fehlt und krankheitsbedingt als arbeitsunfähig angesehen wird. Der Umfang der Kürzung ist nur bis zu einer gesetzlich festgeschriebenen Höhe möglich. Die Kürzung berechnet sich wie folgt:
- Nettohöhe des Arbeitsentgelts muss ermittelt werden.
- Der zugrundelegende Zeitraum muss feststehen.
- Es muss das Entgelt für einen einzelnen Arbeitstag berechnet werden.
- Der Gesamtbetrag ist anschließend durch vier zu dividieren.
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Begründet der Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine Sonderzahlung?
Grundsätzlich begründet der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf eine außerplanmäßige Zahlung. Die meisten Arbeitsverträge haben eine sogenannte Freiwilligkeitsklausel, die dem Arbeitgeber einen Widerruf der Zahlung ermöglicht. Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren wiederum regelmäßig eine solche Zahlung geleistet, so gilt diese unter Umständen als "betriebliche Übung", das bedeutet, Arbeitnehmer können diesen Anspruch möglicherweise vor Gericht durchsetzen.
- Die Höhe der Beträge legt der Arbeitgeber für gewöhnlich nach eigenem Ermessen fest. Ausgenommen sind hiervon die Vereinbarungen in tariflichgebundenen Verträgen.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 611a Arbeitsvertrag »
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