Laut § 631 BGB ist ein Werkvertrag im Beruf ein gegenseitiger und entgeldlicher Vertrag. Dieser Vertrag wird zwischen dem Werkunternehmer und dem Werkbesteller geschlossen. Dem Vertrag liegt eine Art Tauschgeschäft zugrunde, in dem der Werkunternehmer ein individuelles Werk anfertigt und der Werkbesteller eine dafür angemesses Vergütung zahlt.
Nicht nur der Werkhersteller selbst kann das Werk ausführen, er kann Erfüllungsgehilfen beauftragen, die das Werk vollständig oder teilweise anfertigen.
Was kennzeichnet einen Werkvertrag?
Voraussetzung für einen Werkvertrag ist, dass der Werkhersteller selbstständig tätig ist. Er ist unter Umständen zwar an bestehende Weisungen gebunden, arbeitet wiederum eigenverantwortlich und selbstbestimmt unter Verwendung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ferner haftet der Werkunternehmer auch für alle etwaigen Risiken.
Werkvertrag für welche Unternehmen?
Werkverträge sind in nahezu allen Branchen üblich. In folgenden Bereichen werden Werkverträge besonders gern geschlossen:
- Handwerksbetriebe und handwerkliche Arbeiten aller Art
- im Servicebereich (Bsp. für Kantinen oder den Personen- und Sachschutz)
- im IT-Bereich oder der Automobilherstellung
- in Produktionsbetrieben
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Wie unterscheiden sich ein Werkvertrag und ein Leiharbeitervertrag?
Werkarbeit
Was wird bestellt? Hier bestellt das Unternehmen eine Dienstleistung oder ein Werk.
Was wird bezahlt? Der Betrieb bezahlt für die erfolgreiche Dienstleistung.
In welchem Grad ist die Unternehmenszugehörigkeit gegeben? Ein Werkshersteller unterliegt zwar den Weisungen des Bestellers, ist aber nicht Teil des Unternehmens und hat auch keinen vorgeschriebenen Vorgesetzten.
Leiharbeit
Wer wird bestellt? Das Unternehmen bestellt eine Arbeitskraft.
Was wird bezahlt? Das Unternehmen, das den Leiharbeiter einstellt, bezahlt für dessen Arbeitszeit.
In welchem Grad ist die Unternehmenszugehörigkeit gegeben? Leiharbeiter sind während ihrer Tätigkeit ein fester Bestandteil im Kundenbetrieb.
Welche Rechte gelten für einen Werkvertrag?
- Der Werkhersteller hat dieselben Rechte wie ein Angestellter
- Er ist ebenso an feste Arbeitszeiten gebunden, die der Werksbesteller festlegt.
- Tarifverträge sind auch für einen Werkshersteller gültig.
Welche Vereinbarungen trifft der Werkvertrag?
- Art und Umfang des Werkes
- genauer Zeitpunkt für die Fertigstellung
- Namen der Vertragsparteien
- Abnahmebestimmungen und eventuelle Schadensersatzansprüche
- Vergütungsumfang
Liegt ein mangelhaftes Werk vor, so hat der Werksbesteller das Recht, den Werkslohn zu mindern. Er kann dies auch tun, wenn das Werk nicht binnen der vereinbarten Frist fertiggestellt wird. Eine solche Minderung der Vergütung kann für beide Seiten Vorteile haben - etwa, wenn der Werksbesteller das bestellte Werk sofort benötigt und der Werkshersteller keine Zeit hat, Nachbesserungen vorzunehmen.
- Es steht dem Werksbesteller grundsätzlich frei, anschließend ein anderes Werkunternehmen mit der Fertigstellung des begonnenen Werks zu betrauen.
Schadensersatzansprüche und Kündigung im Werkvertrag
Der Auftraggeber kann einen Schadensersatzanspruch von dem Werkunternehmen verlangen, wenn das Werk nicht den vereinbarten Bestimmungen entspricht oder zur vereinbarten Frist nicht oder unvollständig vorliegt. Ein Schaden kann auch dann geltend gemacht werden, wenn das mangelhafte Werk zu Schäden an anderen Gegenständen führt.
Umgekehrt kann auch der Unternehmer Schadensersatzansprüche gegen den Werksbesteller geltend machen, wenn sich dieser verpflichtet, an dem Werk mitzuwirken und die Vorarbeiten nicht erfolgen. Ferner haftet der Werksbesteller für etwaige Schäden, die an Lieferungen für den Werkshersteller ohne dessen Zutun entstehen.
Der Auftraggeber ist befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Unternehmer die nachträglich vereinbarte Frist nicht einhält. Bevor er das Werk abnimmt, kann der Besteller kündigen, muss dem Unternehmer jedoch den zustehenden Lohn für seine bisherige Arbeit zahlen. Der Werkunternehmer kann wiederum kündigen, wenn der Besteller gegen den Werkvertrag verstößt.
Einzelnachweise und Quellen
- IHK Berlin: Werkvertrag »
- IG Metall: Werkvertrag »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag »
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