Welche Inhalte hat ein Ausbildungsvertrag?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Ausbildungsvertrag ist für einen Azubi das wichtigste Dokument. Dieser schriftliche Vertrag schließt der Auszubildende mit seinem Ausbildungsbetrieb ab.

Sofern der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung unter 18 Jahre alt ist, müssen die gesetzlichen Vertreter ( in der Regel die Eltern) dem Vertrag zustimmen.

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Welche Inhalte legt der Ausbildungsvertrag fest?

  • Vertragspartner (zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi)
  • Dauer der Ausbildung (eine duale Ausbildung dauert üblicherweise drei Jahre)
  • Probezeit (beträgt mindestens vier Wochen, kann aber auch bis zu drei oder sechs Monaten dauern)
  • Art der Ausbildung inklusive Ausbildungsinhalte
  • Das Ziel der Ausbildung - was soll der Azubi nach drei Jahren wissen und können?
  • Ausbildungsorte, Beginn und Enddatum der Ausbildung
  • Pflichten des Betriebes und Pflichten des Azubis
  • Höhe und Zahlungsdatum der Vergütung (meist zum ersten oder fünfzehnten des Monats)
  • geregelte Arbeitszeit und vereinbarter Urlaub (Auszubildende haben rund 25 Urlaubstage im Jahr)
  • Kündigungsfristen
  • Verhalten im Krankheitsfall, sonstige Streitpunkte
  • Hinweis auf zugrundeliegende Tarifverträge oder sonstige Bestimmungen
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Was passiert mit dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag?

  1. Der Betrieb schickt den Vertrag an die zuständige Industrie- und Handelskammer.
  2. Diese prüft, ob der Vertrag den gesetzlichen Regelungen und Anforderungen entspricht.
  3. Ist der Vertrag korrekt, wird er fortan in ein Verzeichnis aufgenommen, abgestempelt und an den Betrieb zurückgesendet.

Welche Vereinbarungen sind unzulässig im Ausbildungsvertrag?

Regelungen für die Zeit nach der Ausbildung

Der Vertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die für die Zeit nach der Ausbildung gelten.

Beschäftigung bei anderen Unternehmen

Der Vertrag darf es dem Auszubildenden nicht untersagen, seinen künftigen Beruf nach Ausbildungsende bei einem Konkurrenten auszuüben.

Aufforderung zur Entschädigung

Der Vertrag darf den Auszubildenden in keinster Weise zu einer Aufwandsentschädigung veranlassen.

Vertragsstrafen

Jegliche Art von Vertragsstrafen, zum Beispiel in dem Fall, wenn sich der Azubi doch nicht für die Ausbildung entscheidet, sind verboten.

Pauschbeträge

Pauschbeträge oder Schadensersatzansprüche sind in dem Vertrag nicht erlaubt.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 611a Arbeitsvertrag »

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