Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Grundsätzlich gilt, dass eine Gütergemeinschaft durch eine Vereinbarung der Eheleute in einem Ehevertrag festgehalten wird. Das gemeinsame Vermögen, so auch der gemeinsame Besitz bestimmt sich dann aus dem Vermögen bzw. Besitz, welche die Eheleute in das Eheleben mit einbringen und während der Ehe als Gütergemeinschaft erwerben. Bestimmte Gegenstände sind jedoch von der Gütergemeinschaft ausgenommen.

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Vermögen und Besitz bei einer Gütergemeinschaft

In der Summe errechnet sich also der Wert der Gütergemeinschaft durch das Vermögen und den Besitz, welches in die Ehe mitgebracht wird und den Zuwachs, welcher während der Ehe erworben wird.

Das Vermögen wird also als Ganzes gesehen, eine Teilung auf eine Person ist erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft vorgesehen.

Lediglich das Sondergut ist von der Gemeinschaft ausgenommen. Zu solchen Sondergütern gehören:

  • Nießbrauch
  • unpfändbare Gehalts- und Rentenansprüche
  • Geschäftsanteile

Diese Sondergüter werden von jedem Ehegatten einzeln verwaltet. Jedoch werden die Einkünfte aus diesen Sondergütern in die Gütergemeinschaft addiert.

Auch Vorbehaltsgüter der Ehegatten sind vom Gesamtgut ausgeschlossen. Beispielsweise kann das Erbe durch eine dritte Person als Vorbehaltgut gesehen werden.

Erbrecht des Ehegatten

Der Nachlass, also der zu vererbende Güterstand, bei dem Versterben eines Ehegatten besteht im Erbrecht aus der Summe der Hälfte der Gütergemeinschaft, den Vorbehaltsgütern sowie den Sondergütern.

Im Erbrecht richtet sich das Erbe des Hinterbliebenen nach den allgemeinen Vorschriften. Je nachdem, welche Verwandte noch vorhanden sind, erbt der Ehegatte ein Viertel (Verwandte erster Ordnung), die Hälfte (bei Verwandten zweiter Ordnung) oder allein.

Das Erbrecht der Ehegatten ist also nicht ganz einfach. Auch besteht die Möglichkeit, sich im Erbrecht gegenseitig zu begünstigen. Hier tritt der Ehegatte zunächst einmal als alleiniger Erbe heran.

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Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Gütergemeinschaft (Vereinbarung durch Ehevertrag, §1415 BGB)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesamtgut (§1416 BGB) »
  3. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)

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