Urlaubsanspruch bei Renteneintritt - Die Rechtslage

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Renteneintritt ist der Zeitpunkt, auf den mancher sein halbes Leben voller Sehnsucht wartet.

Doch kaum einer macht sich, wenn es dann soweit ist, Gedanken, was mit dem restlichen Urlaubsanspruch und ähnlichem geschieht.

Im folgenden Beitrag wird geklärt, wie die neue Rechtslage zum Urlaubsanspruch sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit Renteneintritt aussieht.

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Neue Rechtslage

Jahrelang war das gelebte Recht so geregelt, dass der Urlaubsanspruch mit Renteneintritt verfällt. Hierbei verschenkten ganze Generationen von Rentnern ihren restlichen Jahresurlaub, weil sie versäumten, diesen rechtzeitig zu nehmen.

Etwa im Jahre 2010 wurde dies dann durch mehrere Klagen gekippt, die Rentner nach Renteneintritt anstrengten, um ihren restlichen Urlaubsanspruch zu bekommen.

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Voller Urlaubsanspruch

Scheidet man durch einen Renteneintritt erst in der zweiten Jahreshälfte aus, so hat man, sofern im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gesetzlich geregelt sogar den vollen Urlaubsanspruch des Jahres.

Urlaubsgeld

Selbiges gilt auch für das Urlaubsgeld. Denn wer den ganzen Jahresurlaub beanspruchen darf, hat automatisch auch Anspruch auf das Urlaubsgeld in voller Höhe.

Weihnachtsgeld

Hier besteht keinerlei Anspruch mehr. Allerdings kann man dies mit ausbezahltem Resturlaub und vollem Urlaubsgeld als Rentner sicherlich verkraften.

Was tun bei Uneinigkeit?

Im Streit mit dem Arbeitgeber sollte man zuerst den Tarifvertrag darauf überprüfen, ob abweichende Regelungen getroffen wurden. Dies ist recht wahrscheinlich.

Sollte man dennoch der Meinung bleiben, ein Anspruch sei vorhanden, dann empfiehlt sich dringend, rechtlichen Beistand aufzusuchen.

Wenn dieser befragt wurde, sollte jedoch nicht gleich mit dem Anwalt aufgelaufen werden, sondern ein Versuch der gütlichen Einigung angestrebt werden.

Mit rechtlicher Sicherheit im Rücken kann da auch deutlicher protestiert werden.

Als letztes Mittel erst empfiehlt sich der Gang zum Arbeitsgericht. Denn wer möchte den Renteneintritt schon im Streit mit dem letzten Arbeitgeber begehen?

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) - Teilurlaub
  2. Bundesministerium der Justiz: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) - Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

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