Mutterschaftsgeld: Zahlungen Krankenkasse und Arbeitgeber

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für die Eltern ist die Geburt ein freudiges Ereignis. Allerdings kommen auf Familien auch Herausforderungen zu – insbesondere in finanzieller Hinsicht.

Kaum eine Mutter wird bis kurz vor bzw. nach der Entbindung ihrem Beruf nachgehen. Frischgebackene Eltern können aber verschiedene Ersatzleistungen in Anspruch nehmen. In einem Zeitraum von 13 Wochen um den Entbindungstermin gibt es Mutterschaftsgeld.

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Mutterschaftsgeld – der Anspruch

Der Schutz werdender Mütter spielt eine große Rolle. In den sechs Wochen vor der Geburt gilt beispielsweise ein Beschäftigungsverbot – genauso wie in den acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung.

Für diesen Zeitraum sieht das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nach § 13 die Zahlung von Mutterschaftsgeld vor.

Dessen Höhe beträgt 13 Euro je Kalendertag, was einem monatlichen Betrag von 390 Euro entspricht. Viele werdende Mütter verdienen aber deutlich mehr. Deshalb sieht das Mutterschutzgesetz eine Aufstockung durch den Arbeitgeber vor.

Dieser Zuschuss deckt die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Nettogehalt. Allerdings nur, wenn eine wichtige Voraussetzung erfüllt ist: Die werdenden Mütter sind über einen Arbeitgeber beschäftigt und in einer Krankenkasse pflichtversichert.

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Besonderheiten beim Mutterschaftsgeld

Da der Arbeitgeber beim Mutterschaftsgeld eine besondere Rolle – neben der Krankenkasse – spielt, ergeben sich für die Praxis einige Besonderheiten. Wie sieht das Mutterschaftsgeld für geringfügig Beschäftigte aus? Was passiert bei Müttern, die in der privaten Krankenversicherung sind?

Sofern bei geringfügiger Beschäftigung keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV besteht, ist das Bundesversicherungsamt und nicht die Krankenkasse für die Leistung zuständig. Allerdings werden nicht 13 Euro je Tag ausgezahlt, sondern pauschal 210 Euro. Übersteigt das Einkommen die Grenze von 390 Euro, gibt´s vom Arbeitgeber einen Zuschuss.

Für beschäftigte Mütter in der privaten Krankenversicherung gelten ähnliche Regelungen. Auch hier ist das Bundesversicherungsamt zuständig und zahlt die Pauschale von 210 Euro aus. Allerdings berechnet der Arbeitgeber seinen Zuschuss so, als wären Betroffene über die GKV versichert – er zieht vom Nettogehalt 13 Euro pro Kalendertag ab.

  • Die Leistungen nach § 13 Mutterschutzgesetz müssen von den betroffenen Familien selbst beantragt werden. Dazu ist sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenversicherung eine Bescheinigung über den Geburtstermin vorzulegen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Mutterschutzgesetz - § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
  2. Bundesministerium der Justiz: Mutterschutzgesetz - § 19 Mutterschaftsgeld

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