Kindererziehungszeiten Rentenversicherung - Die Voraussetzungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In der Regel funktioniert die gesetzliche Rentenversicherung folgendermaßen: Der Versicherte zahlt regelmäßig einen bestimmten Beitrag ein. Später erhält er dafür die Rente. Wenn jedoch Eltern ihre Kinder erziehen, haben sie die Möglichkeit, einen Anspruch auf die Rente zu erhalten und zwar ohne Rentenbeiträge zu zahlen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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Kindererziehungszeiten: Wer kann sie bekommen?

Die Kindererziehungszeiten können nicht nur Eltern, die ihre leiblichen Kinder erziehen, bekommen. Denn auch für Eltern von

  • Adoptivkindern
  • Stiefkindern
  • Pflegekindern

ist es möglich, die Kindererziehungszeiten zu bekommen. In der Regel können die Zeiten jedoch lediglich von einem Elternteil erhalten werden. Welcher dies ist, hängt davon, wer das Kind zum größten Teil großgezogen hat. Sofern die Erziehung gleichermaßen von der Mutter sowie von dem Vater übernommen wurde, werden die Zeiten normalerweise der Mutter zugeordnet.

  • Die Zeiten der Kinderziehung können Großeltern oder Verwandte ebenfalls erhalten. Diese Möglichkeit besteht, sofern das Kind ein dauerhaftes Pflegeverhältnis zu den Großeltern bzw. zu den Verwandten hat und eine häusliche Gemeinschaft besteht. Dazu darf kein Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind vorhanden sein.
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Kindererziehungszeiten für Eltern mit einer anderen Alterssicherung

Wenn Eltern während der Kindererziehungszeiten einer anderen Rentenkasse als der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten, können diese zum Teil dennoch die Kindererziehungszeiten erhalten. Dies ist möglich, sofern die andere Rentenkasse, im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung, absolut nicht gleichwertig Rücksicht auf die Zeiten der Kinderziehung nimmt.

  • Beachtet werden sollte, dass die Zeiten der Kindererziehung nicht in jeder Situation angerechnet werden. Denn wenn die Eltern während der Kinderziehung bereits die Vollrente erhalten oder wenn die Eltern während der Kindererziehung eine Rente nach den berufsständischen, beamtenrechtlichen bzw. kirchenrechtlichen Regelungen bekommen, werden die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet.

Kindererziehungszeiten: Die Wartezeit muss erfüllt sein

Werden die Zeiten der Kindererziehung angerechnet, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass die Eltern später auch eine Rente erhalten. Denn um die Rente ausgezahlt zu bekommen, muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Diese beläuft sich auf fünf Jahre. Das heißt, dass eine Versicherte bzw. ein Versicherter mindestens 60 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein muss.

Wenn Eltern nur durch die Kindererziehungszeiten diese Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze erfüllen, wird ihnen auch die Rente ausgezahlt. Ist dies jedoch nicht der Fall, haben sie die Möglichkeit, freiwillige Rentenbeiträge nachzuzahlen. Dadurch können sie die allgemeine Wartezeit erfüllen. Diese freiwillige Nachzahlung ist jedoch nur für Personen, die vor 1955 geboren sind, möglich.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung »

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