Das Übergangsgeld der Rentenversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer erkrankt, ist in Deutschland von Gesetz wegen versichert. Für 6 Woche bekommt er seinen vollen Lohn weiter gezahlt.

Doch was ist bei einer schweren Erkrankung oder Verletzung, deren Rehabilitation längere Zeit benötigt? Hier springt die deutsche Rentenversicherung ein und bezahlt das Übergangsgeld.

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Das Übergangsgeld – Voraussetzungen

Um das diese Leistung beziehen zu können muss man unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder Verletzung gesetzlich oder freiwillig bei in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben. Dies ist die einzige Voraussetzung, welche es zu erfüllen gilt.

Die Höhe der Bezüge bei gesetzlich Versicherten

Wer gesetzlich versichert war bekommt ohne Kinder eine monatliche Zahlung in der Höhe von 68 Prozent des letzten Nettoeinkommens aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Mit einem Kindergeldberechtigtem Kind sind es sogar 75 Prozent des letzten Monatseinkommens. Als Bemessungswert wird das Nettoeinkommen herangezogen.

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Die Höhe der Bezüge bei freiwillig Versicherten

Selbstständige, beziehungsweise freiwillige Einzahler bekommen 80 Prozent des Einkommens aus dem vorangehenden Kalenderjahr. Gemeint ist das Einkommen, aus welchem die Einzahlungen berechnet wurden.

Übergangsgeld bei Arbeitslosen

Bezieher von Arbeitslosengeld 1 können unter gewissen Umständen ebenfalls einen Anspruch auf Zahlungen der Rentenversicherung haben.

Bezieher von Arbeitslosengeld 2 erhalten weiterhin diese Leistungen und haben somit keine Ansprüche auf weitere Zahlungen.

Was muss man tun, um das Übergangsgeld zu erhalten?

Genaue Auskünfte erteilt die Rentenversicherung gegebenenfalls in ihren Beratungsstellen oder am Servicetelefon. Grundsätzlich hilft einem auch ein Arzt, wenn es darum geht von einer Reha aus das Geld zu beantragen.

Erfahrungen mit Übergangsgeld

Bisher sind die Erfahrungen beim Übergangsgeld und dessen Auszahlung fast durchweg gut gewesen. Die Rentenversicherung kommt ihren Zahlungspflichten scheinbar vorbildlich nach.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld

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