Erziehungsrente - Was ist das und wer kann sie nutzen?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn der Ex-Ehepartner verstirbt und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erzogen werden muss, kann die Erziehungsrente in Anspruch genommen werden. Diese Rente soll dementsprechend die Unterhaltszahlungen, die durch den verstorbenen Ex-Ehepartner ausfallen, ersetzen. Allerdings wird diese Rente nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt.

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Erziehungsrente: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wer die Erziehungsrente erhalten möchte, muss diese auf Bewilligung sowie auf Auszahlung beantragen. Dabei gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um diese Rente zu bekommen. Zu diesen gehören:

  • Der Ex-Ehepartner ist verstorben.
  • Die Scheidung ist vor dem 30. Juni 1977 erfolgt.
  • Eine Wiederheirat hat nicht stattgefunden.
  • Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist erfüllt.
  • Es muss ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erzogen, gepflegt und beaufsichtigt werden.
  • Die Erziehungsrente wird nicht aus der Rentenversicherung des verstorbenen Ehepartners ausgezahlt. Stattdessen erfolgt die Auszahlung durch die Rentenversicherung des Überlebenden.
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Wie lange wird die Erziehungsrente gezahlt?

Die Rente wird maximal gezahlt, bis das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Falls der Überlebende erneut heiratet, endet die Auszahlung der Rente mit der neuen Heirat. Doch auch wenn die Regelaltersgrenze des Überlebenden erreicht ist, wird die Rente nicht mehr ausgezahlt. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, können die Versicherten die Regelaltersrente erhalten.

Wie wird das Einkommen an die Erziehungsrente gerechnet?

Die Berechnung der Rente erfolgt genauso wie die Berechnung der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Bei der Erziehungsrenten-Berechnung wird das Einkommen des Überlebenden, welches höher als der Steuerfreibetrag ist, zu 40 Prozent an die Rente angerechnet.

Nicht nur frühere Ehepartner haben die Möglichkeit, die Erziehungsrente im Todesfall des Ex-Ehepartners in Anspruch zu nehmen. Denn auch jene, die sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befanden, können diese Rente erhalten. Hierbei gelten dieselben Bedingungen, die auch für ehemalige Eheleute gelten. Daneben ist es möglich, die Erziehungsrente zu erhalten, sofern die Ehe nicht geschieden, dafür jedoch ein Rentensplitting vorgenommen wurde.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung »

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