Die Regelungen der Rentenversicherung für Freiberufler

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wichtiger Faktor im Leben eines jeden Menschen, der einmal das Rentenalter erreicht, ist die eigene Altersvorsorge. Bis vor einiger Zeit war es noch so, dass Freiberufler hier eine Sonderrolle genossen, waren sie doch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Inzwischen ist dies anders, auch Freiberufler müssen in die Rentenversicherung einzahlen. Ausnahmen gibt es davon nur wenige. Mehr zu diesem Umstand im Folgenden.

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Freiberufler sind zur Rentenversicherung verpflichtet

Die staatlichen Bestimmungen, wer als Freiberufler alles als zahlungspflichtig in die Rentenversicherung angesehen wird, sind relativ strikt. Ausnahmen existieren nur noch ganz wenige und meist orientieren sie sich an der Höhe des durch die freiberufliche Tätigkeit erzielten Einkommens.

Verdeutlicht wird dies durch einen Blick auf die Liste all jener typisch als Freiberufler tätigen Berufe, die eben verpflichtend in die Rentenkasse einzahlen müssen:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrkräfte, wenn sie damit mehr als 520 Euro verdienen
  • Erzieher
  • Hebammen
  • Künstler, egal welcher Sparte
  • Publizisten, also Schriftsteller, Autoren und Journalisten

All diese sind also verpflichtet, ihren Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

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Ausnahmen

Als Ausnahme kommt nur in Frage, wer versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Dazu zählen allerdings nur Personen, die im Rahmen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit beschäftigt sind, also keine Reinigungshilfe im Privathaushalt oder Ähnliches.

Weitere Leistungen, auf die man Anspruch erhält

Diese Regelung ist für Freiberufler sinnvoll, da die Versicherung über die reine Leistung der Rente hinausgeht. Vielmehr wird neben einer Berufsunfähigkeitsversorgung auch dafür gesorgt, dass eventuelle Hinterbliebene Leistungen erhalten oder dass ein Versicherter eine Möglichkeit zu Umschulung oder Weiterbildung erhält, sollte ihm aus gesundheitlichen Gründen die frühere Tätigkeit nicht mehr möglich sein.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Deutsche Rentenversicherung: Selbstständige

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