Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstirbt, kann das Kind eine Halbwaisenrente erhalten. Sofern beide Elternteile versterben, kann das Kind die Vollwaisenrente bekommen. Allerdings werden einige Bedingungen vorausgesetzt.
Inhaltsverzeichnis:
Waisenrente: Wer hat einen Anspruch?
Um die Waisenrente erhalten zu können, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Denn nur wenn der verstorbene Elternteil die Rente bezogen hat oder die allgemeine Wartezeit der Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat, wird das Kind die Rente bekommen können. Dabei ist es möglich, diese Rente als
- leibliches Kind
- adoptiertes Kind
zu erhalten. Doch auch Pflege- oder Stiefkinder können diese Rente erhalten, sofern sie im Haushalt des verstorbenen Elternteils gewohnt haben. Zudem haben Geschwister und Enkel die Möglichkeit, diese Rente zu bekommen, wenn der Verstorbene sie zum größten Teil unterhalten hat oder wenn sie im Haushalt des Verstorbenen gewohnt haben.
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Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?
Die Waisenrente wird ab dem Todestag gezahlt, sofern der Verstorbene noch keine Rente erhalten hat. Sofern dieser jedoch bereits die Rente bezogen hat, wird die Waisenrente frühestens in dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt, ausgezahlt.
Normalerweise wird diese Rente solange ausgezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Zudem kann die Rente in bestimmten Situationen danach noch gezahlt werden, und zwar bis das 27. Lebensjahr vollendet ist. Möglich ist dies, wenn:
- die Waise eine Schul- bzw. eine Berufsausbildung absolviert
- die Waise den Bundesfreiwilligendienst bzw. einen anderen Freiwilligendienst leistet
- die Waise ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr macht
Dazu können Waisen, die behindert sind, die Waisenrente länger als bis zum 18. Lebensjahr erhalten.
- Die Waisenrente kann auch in Übergangszeiten erhalten werden. Dies ist zum Beispiel zwischen zwei Berufsausbildungen möglich. Gezahlt wird jedoch nur für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung »
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