Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer berufstätig ist, hat verschiedene Abgaben zu leisten, vor allem Steuern und Sozialabgaben, also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und unterliegt damit der Versicherungspflicht. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regelung und bestimmte Personen oder Gruppen können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Rechtsgrundlage für eine solche Befreiung bildet § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch( SGB VI).

Inhaltsverzeichnis:

  1. Infos zum Antrag
  2. Befreiung für Minijobber
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

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Wann ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll?

Von der Rentenversicherungspflicht kann man sich durch einen entsprechenden Antrag befreien lassen. Dies gilt vor allem für die folgenden Personen- bzw. Berufsgruppen und damit für den größten Teil aller Berufstätigen:

  • Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis
  • Auszubildende
  • Zivil- und Wehrdienstleistende
  • Studierender mit Nebenjob
  • Selbstständige Landwirte, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Lehrer oder Erzieher
  • Behinderte mit Tätigkeit in einer anerkannten Werkstätte
  • Empfänger von Kranken- oder Arbeitslosengeld
  • Pflegekräfte
  • Eltern, die während der ersten drei Lebensjahre seines Kindes nicht berufstätig sind

Darüber hinaus gibt es eine Ausnahmeregelung, die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für folgende Personengruppen möglich macht:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Externe Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Ehepartner, Lebenspartner oder Familienangehörige mit identischer Meldeadresse
    Vorstände einer Aktiengesellschaft
  • Bei diesen Personen spielt sehr oft die Vermengung von Arbeitsverhältnis und Miteigentümerschaft eine Rolle, denn als Arbeitnehmer sind sie sozialversicherungspflichtig und als Miteigentümer sind sie hingegen sozialversicherungsfrei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist hier möglich, wenn ein Anspruch auf Sozialversicherungsfreiheit besteht.
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Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Den ausgefüllten Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (kann weiter oben als PDF heruntergeladen werden!) sendet man mit den geforderten Unterlagen an die Deutsche Rentenversicherung bzw. den jeweils zuständigen Regionalträger.

Wenn alle Angaben korrekt gemacht wurden und die Voraussetzungen vorliegen, wird die Rentenversicherung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Regel zustimmen.

  • Wer sich mit der Beantragung nicht auskennt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung die notwendigen Informationen einholen. Eventuell kann auch ein Steuerberater oder die Beratungsstelle der Rentenversicherung wertvolle Tipps geben, was bei der Beantragung alles zu beachten ist und welche Folgen eine Befreiung haben kann.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Minijob

Wer als Minijobber arbeitet, kann sich aufgrund seines geringen Einkommens von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das hat Vorteile für ihn selbst und auch für seinen Arbeitgeber. Der Antrag für eine solche Befreiung ist in Schriftform beim Arbeitgeber einzureichen, die weiteren Schritte liegen dann in seiner Verantwortung, z. B. die entsprechende Meldung an die Minijobber-Zentrale.

Geringfügig Beschäftigte bzw. Minijobber waren bis zum Ende 2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit. Dieses bis 2012 bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis ist dann umgekehrt und von einem sogenannten Opt-in- zu einem Opt-out-Verfahren umgewandelt worden.

Seit 2013 gilt für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wobei der Versicherte die Differenz zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zahlen und sich so Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente sowie Riester-Förderung erwerben. Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte können allerdings eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung »

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